I.  Europa.  130  9.  Bayern.

dienste  desselben  zu  treten,  wenn  sie  den  gesetzlichen  Verbindlichkeiten  gegen  ihr  bisheriges
  Vaterland  Genüge  geleistet  haben.

Sie  dürfen,  solange  sie  im  Untertansverbande  bleiben,  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis
  des  Monarchen  von  einer  auswärtigen  Macht  weder  Gehalte  noch  Ehrenzeichen
annehmen.

Titel  V.  Von  besonderen  Rechten  und  Vorzügen.

$  1.  Die  Kronämter  werden  als  oberste  Würden  des  Reichs,  entweder  auf  die
Lebenszeit  der  Würdeträger  oder  auf  deren  männliche  Erben,  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge  als  Thronlehen  verliehen.

Die  Kronbeamten  sind  durch  ihre  Reichswürden  Mitglieder  der  ersten  Kammer  in
der  Ständeversammlung.

$  2.  Den  vormals  reichsständischen  Fürsten  und  Grafen  werden  alle  jene  Vorzüge
  und  Rechte  zugesichert,  welche  in  dem  ihre  Verhältnisse  bestimmenden  besonderen
Edikte  ausgesprochen  sind.  (Beilage  IV).

$  3.  Die  der  bayerischen  Hoheit  untergebenen  ehemaligen  unmittelbaren
Reichsadeligen  genießen  diejenigen  Rechte,  welche  in  Gemäßheit  der  königlichen
Deklaration  durch  die  konstitutionellen  Edikte  ihnen  zugesichert  werden.

$  4.  Der  gesamte  übrige  Adel  des  Reichs  behält,  wie  jeder  Gutseigentümer,
seine  gutsherrlichen  Rechte  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  (Beilage  V.)

Übrigens  hat  derselbe  folgende  Vorzüge  zu  genießen:

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2.  Familienfideikommisse  auf  Grundvermögen  zu  errichten;  (Beilage  VII.)
3...  220%  3

4.  die  Rechte  der  Siegelmäßigkeit  unter  den  Beschränkungen  der  Gesetze  über
das  Hypothekenwesen;  (Beilage  VIII.)  endlich

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$  5.  Einige  dieser  Vorzüge  teilen  für  ihre  Personen  die  geistlichen  und  die
wirklichen  Kollegialräte,  und  die  mit  diesen  in  gleicher  Kategorie  stehenden  höheren
Beamten.

en.  genießen  .  .  .  .  .*;  die  Kollegialräte  und  höhern  Beamten.  .  .  .
auch  die  Rechte  der  Siegelmäßigkeit.

$  6.  Die  Dienstesverhältnisse  und  Pensionsansprüche  der  Staatsdiener  und
öffentlichen  Beamten  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik.
(Beilage  IX.)

Titel  VI.  Von  der  Ständeversammlung.

$  1.  Die  zwei  Kammern  der  allgemeinen  Versammlung  der  Stände  des  Reichs
sind:

a.  die  der  Reichsräte;

b.  die  der  Abgeordneten.

Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1848,  Art.  1.

Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1548,  Art.  2.

Aufgehoben  durch  das  Wehrverfassungsgesetz  vom  30.  1.  1868,  Art.  96.
Der  befreite  Gerichtsstand  ist  beseitigt.

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