I.  Europa.  131  9.  Bayern.

$  2.  Die  Kammer  der  Reichsräte  ist  zusammengesetzt  aus:

1.  den  volljährigen  Prinzen  des  königlichen  Hauses;

2.  den  Kronbeamten  des  Reichs;

3.  den  beiden  Erzbischöfen;

4.  den  Häuptern  der  ehemals  reichsständischen  fürstlichen  und  gräflichen
Familien,  als  erblichen  Reichsräten,  so  lange  sie  im  Besitze  ihrer  vormaligen  reichsständischen
  im  Königreiche  gelegenen  Herrschaften  bleiben;

5.  einem  vom  Könige  ernannten  Bischofe  und  dem  jedesmaligen  Präsidenten
des  protestantischen  Generalkonsistoriums;

6.  aus  denjenigen  Personen,  welche  der  König  entweder  wegen  ausgezeichneter
dem  Staate  geleisteter  Dienste,  oder  wegen  ihrer  Geburt,  oder  ihres  Vermögens,  zu
Mitgliedern  dieser  Kammer  entweder  erblich  oder  lebenslänglich  besonders  ernennt.

$  3.  Das  Recht  der  Vererbung  wird  der  König  nur  adeligen  Gutsbesitzern
verleihen,  welche  im  Königreiche  das  volle  Staatsbürgerrecht  und  ein  mit  dem  Lehenoder
  fideikommissarischen  Verbande  belegtes  Grundvermögen  besitzen,  von  welchem
sie  an  Grund-  und  Dominikalsteuern  in  simplo  dreihundert  Gulden  entrichten,
und  wobei  eine  agnatisch-linealische  Erbfolge  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  eingeführt
  ist.

Die  Würde  eines  erblichen  Reichsrats  geht  jedesmal  mit  den  Gütern,  worauf
das  Fideikommiß  gegründet  ist,  nur  auf  den  nach  dieser  Erbfolge  eintretenden  Besitzer
  über.

$  4.  Die  Zahl  der  lebenslänglichen  Reichsräte  kann  den  dritten  Teil  der  erblichen
  nicht  übersteigen.

$  5.  Die  Reichsräte  haben  Zutritt  in  die  erste  Kammer  nach  erreichter  Volljährigkeit;
  eine  entscheidende  Stimme  aber  kommt  den  Prinzen  des  königlichen  Hauses
erst  mit  dem  einundzwanzigsten,  den  übrigen  Reichsräten  mit  dem  fünfundzwanzigsten
  Lebensjahre  zu.

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$  13.  Alle  sechs  Jahre  wird  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten  vorgenommen,
und  sonst  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Kammer  von  dem  Könige  aufgelöst  wird.

Die  austretenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

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$  16.  Die  Kammer  der  Reichsräte  wird  gleichzeitig  mit  jener  der  Abgeordneten
zusammenberufen,  eröffnet  und  geschlossen.

$  17.  Kein  Mitglied  der  ersten  oder  zweiten  Kammer  darf  sich  in  der  Sitzung
durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

$  18.  Die  Anträge  über  die  Staatsauflagen  geschehen  zuerst  in  der  Kammer
der  Abgeordneten  und  werden  dann  durch  diese  an  die  Kammer  der  Reichsräte  gebracht.

Alle  übrigen  Gegenstände  können  nach  der  Bestimmung  des  Königs  der  einen
oder  der  andern  Kammer  zuerst  vorgelegt  werden.

nun

ı  Für  $  6:  Geschäftsgangsgesetz  vom  25.  Juli  1850  und  19.  Januar  1872;  —  für
$$  7—12:  Landtagswahlgesetz  vom  9.  April  1906.
?2  Siehe  Anmerkung  zu  $$  6—12.
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