I.  Europa.  132  9.  Bayern.

$  19.  Kein  Gegenstand  des  den  Ständen  des  Reichs  angewiesenen  gemeinschaftlichen
  Wirkungskreises  kann  von  einer  Kammer  allein  in  Beratung  gezogen
werden  und  die  Wirkung  einer  gültigen  Einwilligung  der  Stände  (Kammern)  erlangen.

Titel  VII.  Von  dem  Wirkungskreise  der  Ständeversammlung.

$  1.  Die  beiden  Kammern  können  nur  über  jene  Gegenstände  in  Beratung
treten,  die  in  ihrenWirkungskreis  gehören,  welcher  in  den  $$  2  bis  19  näher  bezeichnetist.

$  2.  Ohne  den  Beirat  und  die  Zustimmung  der  Stände  des  Königsreichs  kann
kein  allgemeines  neues  Gesetz,  welches  die  Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum
der  Staatsangehörigen  betrifft,  erlassen  noch  ein  schon  bestehendes  abgeändert,
authentisch  erläutert  oder  aufgehoben  werden.

$  3.  Der  König  erholt  die  Zustimmung  der  Stände  zur  Erhebung  aller  direkten
Steuern,  so  wie  zur  Erhebung  neuer  indirekten  Auflagen  oder  zu  der  Erhöhung  oder
Veränderung  der  bestehenden.

$  4.  Den  Ständen  wird  daher  nach  ihrer  Eröffnung  die  genaue  Übersicht  des
Staatsbedürfnisses  so  wie  der  gesamten  Staatseinnahmen  (Budget)  vorgelegt  werden,
welche  dieselben!  prüfen  und  sodann  über  die  zu  erhebenden  Steuern  in  Beratung
treten.

$  5.  Die  zur  Deckung  der  ordentlichen,  beständigen  und  bestimmt  vorherzusehenden
  Staatsausgaben,  mit  Einschluß  des  notwendigen  Reservefonds  erforderlichen
  direkten  Steuern  werden  jedesmal  auf  zwei  Jahre  bewilligt.

Um  jedoch  jede  Stockung  in  der  Staatshaushaltung  zu  vermeiden,  werden
in  dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  erste  Ständeversammlung  einberufen  wird,  die  in
dem  vorigen  Etatsjahr  erhobenen  Staatsauflagen  fortentrichtet.

$  6.  Spätestens  drei  Monate?  vor  dem  Ablaufe  des  Termins,  für  welchen  die
fixen  Ausgaben  festgesetzt  sind,  läßt  der  König  für  die  zwei  Jahre,  welche  diesem
Termin  folgen,  den  Ständen  ein  neues  Budget  vorlegen.

$  7.  In  dem  Falle,  wo  der  König  durch  außerordentliche  Verhältnisse  verhindert
ist,  in  diesem  letzten  Jahre  der  ordentlichen  Steuerbewilligung  die  Stände  zu  versammeln,
  kommt  Ihm  die  Befugnis  einer  Forterhebung  der  letztbewilligten  Steuer
auf  ein  halbes  Jahr  zu.

$  8.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  und  unvorhergesehenen  Bedürfnisses
und  der  Unzulänglichkeit  der  bestehenden  Staatseinkünfte  zu  dessen  Deckung  wird
dieses  den  Ständen  zur  Bewilligung  der  erforderlichen  außerordentlichen  Auflagen
vorgelegt  werden.

$  9.  Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  mit  keiner  Bedingung
verbinden.

$  10.  Den  Ständen  des  Reichs  wird  bei  einer  jeden  Versammlung  eine  genaue
Nachweisung  über  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  vorgelegt  werden.

!  Die  hier  folgenden  Worte  „durch  einen  Ausschuß“  sind  gemäß  $  1  des  Gesetzes
vorn  4.  Juli  1%4  (G.  u.  VOBI.  S.  231)  gestrichen  worden.
®  Gesetz  vom  10.  Juli  1865.