I.  Europa.  133  9.  Bayern.

$  11.  Die  gesamte  Staatsschuld  wird  unter  die  Gewährleistung  der  Stände
gestellt.  |

Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch  die  zur  Zeit  bestehende  Schuldenmasse
im  Kapitalsbetrage  oder  der  jährlichen  Verzinsung  vergrößert  wird,  ist  die  Zustimmung
der  Stände  des  Reichs  erforderlich.

$  12.  Eine  solche  Vermehrung  der  Staatsschulden  hat  nur  für  jene  dringenden
und  außerordentlichen  Staatsbedürfnisse  statt,  welche  weder  durch  die  ordentlichen
noch  durch  außerordentliche  Beiträge  der  Untertanen,  ohne  deren  zu  große  Belastung
bestritten  werden  können  und  die  zum  wahren  Nutzen  des  Landes  gereichen.

$  13.  Den  Ständen  wird  der  Schuldentilgungsplan  vorgelegt,  und  ohne  ihre
Zustimmung  kann  an  dem  von  ihnen  angenommenen  Plane  keine  Abänderung  getroffen
  noch  ein  zur  Schuldentilgung  bestimmtes  Gefäll  zu  irgend  einem  andern  Zwecke
verwendet  werden.

&amp;$  14.  Jede  der  beiden  Kammern  hat  aus  ihrer  Mitte  einen  Kommissar  zu  ernennen,
  welche  gemeinschaftlich  bei  der  Schuldentilgungskommission  von  allen  ihren
Verhandlungen  genaue  Kenntnis  zu  nehmen  und  auf  die  Einhaltung  der  festgesetzten
Normen  zu  wachen  haben.

$  15.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  drohende  äußere  Gefahren  die  Aufnahme
von  Kapitalien  dringend  erfordern  und  die  Einberufung  der  Stände  durch  äußere
Verhältnisse  unmöglich  gemacht  wird,  soll  diesen  Kommissaren  die  Befugnis  zustehen,
zu  diesen  Anleihen  im  Namen  der  Stände  vorläufig  ihre  Zustimmung  zu  erteilen.

Sobald  die  Einberufung  der  Stände  möglich  wird,  ist  ihnen  die  ganze  Verhandlung
über  diese  Kapitalsaufnahme  vorzulegen,  um  in  das  Staatsschuldenverzeichnis  eingetragen
  zu  werden.

$  16.  Den  Ständen  wird  bei  jeder  Versammlung  die  genaue  Nachweisung
des  Standes  der  Staatsschuldentilgungskasse  vorgelegt  werden.

$  17.  Die  Stände  haben  das  Recht  der  Zustimmung  zur  Veräußerung  oder
Verwendung  allgemeiner  Stiftungen  in  ihrer  Substanz  für  andere  als  ihre  ursprünglichen
  Zwecke.

$  18.  Eben  so  ist  ihre  Zustimmung  zur  Verleihung  von  Staatsdomänen  oder
Staatsrenten  zur  Belohnung  großer  und  bestimmter  dem  Staate  geleisteter  Dienste
erforderlich.

$  19.  Die  Stände  haben  das  Recht,  in  Beziehung  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Gegenstände  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge
in  der  geeigneten  Form  vorzubringen.

$  20.  Jeder  einzelne  Abgeordnete  hat  das  Recht,  in  dieser  Beziehung  seine
Wünsche  und  Anträge  in  seiner  Kammer  vorzubringen.

Die  von  einer  Kammer  über  solche  Anträge  gefaßten  Beschlüsse  müssen  der
andern  Kammer  mitgeteilt  und  können  erst  nach  deren  erfolgter  Beistimmung  dem
Könige  vorgelegt  werden.

&amp;  21.  Jeder  einzelne  Staatsbürger  sowie  jede  Gemeinde  kann  Beschwerden
über  Verletzung  der  konstitutionellen  Rechte  an  den  Landtag,  und  zwar  an  jede  der