I.  Europa.  134  9.  Bayern.

beiden  Kammern  bringen,  welche  sie  durch  den  hierüber  bestehenden  Ausschuß  prüfen
läßt  und  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  in  Beratung  nimmt!.

Erkennt  die  Kammer  durch  Stimmenmehrheit  die  Beschwerde  für  gegründet,
so  teilt  sie  ihren  diesfalls  an  den  König  zu  erstattenden  Antrag  der  anderen  Kammer
mit,  welcher,  wenn  diese  demselben  beistimmt,  in  einer  gemeinsamen  Vorstellung
dem  Könige  übergeben  wird.

$  22.  Der  König  wird  wenigstens  alle  zwei  Jahre  die  Stände  zusammenberufen.

Der  König  eröffnet  und  schließt  die  Versammlung  entweder  in  eigener  Person
oder  durch  einen  besonders  hierzu  Bevollmächtigten.

Die  Sitzungen  einer  solchen  Versammlung  dürfen  in  der  Regel  nicht  länger  als
zwei  Monate  dauern,  und  die  Stände  sind  verbunden,  in  ihren  Sitzungen  die  von  dem
Könige  an  sie  gebrachten  Gegenstände  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  nehmen.

$  23.  Dem  Könige  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Sitzungen  der  Stände  zu  verlängern,
  sie  zu  vertagen  oder  die  ganze  Versammlung  aufzulösen.

In  dem  letzten  Falle  muß  wenigstens  binnen  drei  Monaten  eine  neue  Wahl  der
Kammer  der  Abgeordneten  vorgenommen  werden.

$  24.  Die  Staatsminister  können  den  Sitzungen  der  beiden  Kammern  beiwohnen,
  wenn  sie  auch  nicht  Mitglieder  derselben  sind.

$  25.  Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  hat  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung  und
Aufrechthaltung  der  Staatsverfassung  und  in  der  Ständeversammlung  nur  des  ganzen
Landes  allgemeines  Wohl  und  Beste  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Stände  oder  Klassen
nach  meiner  inneren  Überzeugung  zu  beraten;  —  So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Evangelium.“

$  26.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  während  der  Dauer  der
Sitzungen  ohne  Einwilligung  der  betreffenden  Kammer  zu  Verhaft  gebracht  werden,
den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  begangenem  Verbrechen  ausgenommen.

$  27.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  für  die  Stimme,  welche  es
in  seiner  Kammer  geführt  hat,  anders  als  in  der  Folge  der  Geschäftsordnung  durch
die  Versammlung  selbst  zur  Rede  gestellt  werden.

$  28.  Ein  Gegenstand,  über  welchen  die  beiden  Kammern  sich  nicht  vereinigen,
kann  in  derselben  Sitzung  nicht  wieder  zur  Beratung  gebracht  werden.

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$  30.  Der  König  allein  sanktioniert  die  Gesetze  und  erläßt  dieselben  mit  seiner
Unterschrift  und  Anführung  der  Vernehmung  des  Staatsrats  und  des  erfolgten  Beirats
und  der  Zustimmung  der  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reichs.

$  31.  Wenn  die  Versammlung  der  Reichsstände  vertagt,  förmlich  geschlossen

oder  aufgelöst  worden  ist,  können  die  Kammern  nicht  mehr  gültig  beratschlagen,
und  jede  fernere  Verhandlung  ist  ungesetzlich.

I  Geschäftsgangsgesetz  vom  19.  Januar  1872  über  die  Verfassungsbeschwerde.
®  Durch  das  Geschäftsgangrgesetz  beseitigt.