I.  Europa.  135  9.  Bayern.

Titel  VIIO.  Von  der  Rechtspflege.

$  1.  Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus.  —  Sie  wird  unter  Seiner  Oberaufsicht
  durch  eine  geeignete  Zahl  von  Ämtern  und  Obergerichten  in  einer  gesetzlich
bestimmten  Instanzenordnung  verwaltet.

$  2.  Alle  Gerichtsstellen  sind  verbunden,  ihren  Urteilen  Entscheidungsgründe
beizufügen.

$  3.  Die  Gerichte  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  amtlichen  Befugnis  unabhängig,
  und  die  Richter  können  nur  durch  einen  Rechtsspruch  von  ihren  Stellen  mit
Verlust  des  damit  verbundenen  Gehaltes  entlassen  —  oder  derselben  entsetzt  werden.

8  4.  Der  König  kann  in  strafrechtlichen  Sachen  Gnade  erteilen,  die  Strafe  mildern
oder  erlassen;  —  aber  in  keinem  Falle  irgendeine  anhängige  Streitsache  oder  angefangene
  Untersuchung  hemmen.

$  5.  Der  königliche  Fiskus  wird  in  allen  streitigen  Privatrechtsverhältnissen
bei  den  königlichen  Gerichtshöfen  Recht  nehmen.

$  6.  Die  Vermögenskonfiskation  hat  in  keinem  Falle  statt.

$  7.  Es  soll  für  das  ganze  Königreich  ein  und  dasselbe  bürgerliche  Strafgesetzbuch
  bestehen.

Titel  IX.  Von  der  Militärverfassung.

$  1.  Jeder  Bayer  ist  verpflichtet,  zur  Verteidigung  seines  Vaterlandes  nach  den
hierüber  bestehenden  Gesetzen  mitzuwirken.

Von  der  Pflicht,  die  Waffen  zu  tragen,  ist  der  geistliche  Stand  ausgenommen.

$  2.  Der  Staat  hat  zu  seiner  Verteidigung  eine  stehende  Armee,  welche  durch  die
allgemeine  Militärkonskription  ergänzt  und  auch  im  Frieden  gehörig  unterhalten  wird.

3-5.  .  .!  |

$  6.  Die  Armee  handelt  gegen  den  äußeren  Feind  und  im  Innern  nur  dann,
wenn  die  Militärmacht  von  der  kompetenten  Zivilbehörde  förmlich  dazu  aufgefordert
wird.

$  7.  Die  Militärpersonen  stehen  in  Dienstsachen,  dann  wegen  Verbrechen  oder
Vergehen  unter  der  Militärgerichtsbarkeit,  in  Real-  und  gemischten  Rechtssachen  aber
unter  den  bürgerlichen  Gerichten.

Titel  X.  Von  der  Gewähr  der  Verlassung.

$  1.  Bei  dem  Regierungsantritte  schwört  der  König  in  einer  feierlichen  Versammlung
  der  Staatsminister,  der  Mitglieder  des  Staatsrats  und  einer  Deputation
der  Stände,  wenn  sie  zur  Zeit  versammelt  sind,  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Reichs  zu  regieren,
so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium.“

Über  diesen  Akt  wird  eine  Urkunde  verfaßt,  in  das  Reichsarchiv  hinterlegt  und
beglaubigte  Abschrift  davon  der  Ständeversammlung  mitgeteilt.

&amp;  2.  Der  Reichsverweser  leistet  in  Beziehung  auf  die  Erhaltung  der  Verfassung
den  Tit.  II  $  16  vorgeschriebenen  Eid.

»  Durch  die  Wehrverfassung  beseitigt.