I.  Europa.  136  9.  Bayern.

Sämtliche  Prinzen  des  königlichen  Hauses  leisten  nach  erlangter  Volljährigkeit
ebenfalls  einen  Eid  auf  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung.

$  3.  Alle  Staatsbürger  sind  bei  der  Ansässigmachung  und  bei  der  allgemeinen
Landeshuldigung,  so  wie  alle  Staatsdiener  bei  ihrer  Anstellung  verbunden,  folgenden
Eid  abzulegen:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung  der
Staatsverfassung;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium.“

$  4.  Die  königlichen  Staatsminister  und  sämtliche  Staatsminister  sind  für  die
genaue  Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

$  5.  Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die  königlichen
Staatsministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung  der  Verfassung
in  einen  gemeinsamen  Antrag  an  den  König  zu  bringen,  welcher  denselben  auf  der
Stelle  abhelfen  oder,  wenn  ein  Zweifel  dabei  obwalten  sollte,  sie  näher  nach  der  Natur
des  Gegenstandes  durch  den  Staatsrat  oder  die  oberste  Justizstelle  untersuchen  und
darüber  entscheiden  lassen  wird.

$  6.  Finden  die  Stände  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  gegen  einen
höheren  Staatsbeamten  wegen  vorsätzlicher  Verletzung  der  Staatsverfassung  eine
förmliche  Anklage  zu  stellen,  so  sind  die  Anklagepunkte  bestimmt  zu  bezeichnen
und  in  jeder  Kammer  durch  einen  besonderen  Ausschuß  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  beide  Kammern  hierauf  in  ihren  Beschlüssen  über  die  Anklage,
so  bringen  sie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  in  vorgeschriebener  Form  an  den  König.

$  7.  Abänderungen  in  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  oder  Zusätze
zu  derselben  können  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  geschehen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  höchst  wichtigen  Angelegenheit  wird
wenigstens  die  Gegenwart  von  drei  Vierteilen  der  bei  der  Versammlung  anwesenden
Mitglieder  in  jeder  Kammer  und  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen  der  Stimmen
erfordert.

Indem  Wir  dieses  Staatsgrundgesetz  zur  allgemeinen  Befolgung  und  genauen
Beobachtung  in  seinem  ganzen  Inhalte,  einschlüssig  der  dasselbe  ergänzenden  und  in
der  Haupturkunde  als  Beilagen  bezeichneten  Edikte?,  hierdurch  kundmachen,  so  verordnen
  Wir  zugleich,  daß  die  darin  angeordnete  Versammlung  der  Stände  zur  Ausübung
  der  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörigen  Rechte  am  1.  Januar  1819  einberufen
und  inzwischen  die  hierzu  erforderliche  Einleitung  veranstaltet  werde.

I  Beseitigt  durch  Gesetz  vom  4  Juni  18148.

?  Diese  Beilagen  sind:  1.  Edikt  über  das  Indigenat;  —  2.  Religionsedikt,  d.  i.  Edikt  über
die  äußern  Rechtsverhältnisse  der  Einwohner  des  Königreichs  Bayern,  in  Beziehung  auf  Religion
und  kirchliche  Gesellschaften  (nebst  Konkordat  und  Protestantenedikt);  —  3.  Edikt  über  die
Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels;  —  4.  Edikt,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der
vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  betreffend;  —  5.  Edikt  über  den  Adel  im
Königreiche  Bayern;  —  6.  Edikt  über  die  gutsherrlichen  Rechte  und  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit;
  —  7.  Edikt  über  die  Familienfideikommisse;  —  8.  Edikt  über  die  Siegelmäßigkeit;  —
9.  Staatsdienceredikt,  d.  i.  Edikt  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  vorzüglich  in  Beziehung
euf  ihren  Stand  und  Gehalt;  —  10.  Edikt  über  die  Ständeversamnlung.