I.  Europa.  137.  10.  Braunschweig.

Gegeben  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  München,  am  sechsundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  Mai  im  eintausend  achthundert  und  achtzehnten  Jahre,
Unseres  Reichs  im  dreizehnten.

(L.  S.)  Maximilian  Joseph.

Graf  v.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Triva.  Graf  v.  Rechberg.
Graf  v.  Thürheim.  Freiherr  v.  Lerchenfeld.  Graf  v.  Törring.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Egid  v.  Kobell,
königl.  Staatsrat  und  Generalsekretär.

1lO.  Braunschweig.

Von  Herrn  Regierungsassessor  Alfred  DEDEKIND  in  Braunschweig.

Das  Herzogtum  Braunschweig-Lüneburg  führt  seinen  Namen  auf  den  denkwürdigen
Akt  auf  dom  Mainzer  Reichstage  im  Jahre  1235  zurück,  durch  den  Otto  das  Kind,  der  Enkel
Heinrichs  des  Löwen,  den  bisherigen  welfischen  Eigenbesitz  dem  Hohenstaufen  Kaiser  Friedrich  II.
übergab  und  von  ihm  als  ein  lehnbares  Herzogtum  des  Reiches  zurückerhielt.  Nur  ein  Teil  des
früheren  welfischen  Landbesitzes  und  das  einzige,  im  Wechsel  der  Zeiten  dem  Welfenhause  noch
verbliebene  deutsche  Land,  besteht  das  Herzogtum  in  seinem  jetzigen  Umfange  —  abgesehen  von
einigen  späteren  Gebietserweiterungen  —  seit  dem  Jahre  1636.

Seine  Verfassungsgeschichte  weist  wesentliche  Besonderheiten  in  der  früheren  Zeit  nicht
auf.  Nachdem  die  Landstände  etwa  von  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  ab  größere  Bedeutung
erlangt  hatten,  nahm  diese  mit  den  Umwälzungen  des  30  jährigen  Krieges  wieder  mehr  und  mehr
ab,  um  dann  gegen  Ausgang  des  18.  Jahrhunderts  durch  die  finanziellen  Nöte  des  Landes  und  des
Herzogs  Karl  I.  wieder  etwas  zu  steigen.  Durch  die  französische  Okkupation  im  Jahre  1806
ward  die  weitere  Entwicklung  jäh  unterbrochen.  Nach  der  Rückkehr  des  Heldenherzogs  Friedrich
Wilhelm  vereitelte  dessen  ruhmvoller  Tod  bei  Quatrebras  den  Erlaß  der  von  ihm  verheißenen
Verfassung.  Unter  der  vormundschaftlichen  Regierung  des  Königs  Georg  IV.  von  England
für  den  minderjährigen  Herzog  Karl  II.  ist  dann  unter  dem  25.  April  1820  die  „Erneuerte  Landschaftsordnung“
  erlassen,  die  hauptsächlich  die  Zusammensetzung  der  Landschaft  umgestaltete.
Nach  der  Übernahme  der  Regierung  durch  den  Herzog  Karl  im  Jahre  1823  entstand  hierauf  wegen
der  Nichtanerkennung  der  „Erneuerten  Landschaftsordnung‘“‘  durch  ihn  der  berühmt  gewordene
Verfassungsstreit,  dessen  weiterer  Verlauf  zur  Vertreibung  des  Herzogs  im  Jahre  1830  führte.

Ihm  folgte  als  der  letzte  Sproß  der  jüngeren  Linie  des  Gesamthauses  Braunschweig-Lüneburg
sein  Bruder  Wilhelm,  von  welchem  unter  dem  12.  Oktober  1832  die  noch  heute  die  Grundlage  des
Verfassungslebens  des  Herzogtums  bildende  ‚Neue  Landschafts-Ordnung‘'!  erlassen  worden  ist.
Zur  Ergänzung  dieses  Landesgrundgesetzes  sind  später  teils  unter  dem  Herzog  Wilhelm,  teils
unter  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  noch  einige  andere  Verfassungsgesetze
ergangen,  nämlich:

1.  Das  Gesetz,  betreffend  die  ohne  besondere  ständische  Zustimmung  zulässigen  Veränderungen
  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammergutes  und  des  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds,
  vom  20.  Dezember  1834  (Nr.  3  de  1835);

ı  Im  folgenden  zitiert:  N.  L.-O.
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