I.  Europa.  138  10.  Braunschweig.

2.  das  Gesetz,  betreffend  die  Reform  der  Herzoglichen  Leihhausanstalt  in  ihrer  Eigenschaft
eines  unter  der  Gewähr  des  Staates  stehenden  Landes-Kreditinstituts,  vom  20.  August  1867,  Nr.  72,
mit  verschiedenen  Abänderungen;

3.  die  Vereinbarung  über  eine  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Wertpapiere  dee  Staates,
Anlage  B  zum  Landtagsabschiede  des  14.  ordentlichen  Landtages  vom  12.  Juni  1874.

4.  das  Gesetz,  betreffend  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer
Thronerledigung,  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,  nebst

5b.  dem  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  der  während  der  Regierung  eines  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,  gewählten  Regenten  zu  leistenden  Huldigungseides,
vom  12.  Februar  1886  Nr.  9,  und

6.  dem  Gesetz,  betreffend  authentische  Erklärung  des  $  6  des  Gesetzes  vom  16.  Februar
1879  Nr.  3  wegen  provisorischer  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung,
vom  4.  Dezember  1902  Nr.  48!;

7.  das  Gesetz,  betreffend  die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung
gestellten  Beträge,  vom  1.  Juli  1904  Nr.  44;
und  es  gilt  herkömmlich  als  dem  Landergrundgesetz  gleichstehend

8.  der  sog.  Finanznebenvertrag  vom  12.  Oktober  1832,  der  über  die  in  der  Verfassung
vorgesehene  Sonderung  des  Fürstlichen  Haushalts  von  dem  Staatshaushalte  nähere  Bestimmungen
  trifft  und  sonstige,  das  Finanzwesen  betreffende  Vorschriften  gibt.

Diese  Nebengesetze  zur  Verfassungsurkunde  haben  wegen  des  beschränkten  Raumes  hier
nicht  berücksichtigt  werden  können.  Das  wichtigste  von  ihnen  ist  das  unter  Z.  4  erwähnto  sog.
Regentschaftsgesetz.  Es  ist  vom  Herzog  Wilhelm  im  Hinblick  auf  die  nach  seinem  Tode
(18.  X.  1884)  zu  befürchtende  Haltung  Preußens  gegen  seinen  Nachfolger  aus  der  Hannoverschen
Linie  des  Welfenhauses,  den  Herzog  Ernst  August  von  Cumberland,  Herzog  zu  Braunschweig
und  Lüneburg,  im  Interesse  des  letzteren,  seiner  Dynastie  und  der  Aufrechterhaltung  der  verfassungsmäßigen
  Selbständigkeit  des  Landes  sowie  zur  Ausfüllung  einer  Lücke  der  Verfassung  (siehe
$  16  derselben)  erlassen  worden.  Nachdem  dann  auf  Antrag  Preußens  der  Bundesrat  unter  dem
2.  Juli  1885  gegen  die  Ausübung  der  Regierung  des  Herzogs  Ernst  August  wegen  dessen  Aufrechterhaltung
  seiner  Ansprüche  auf  Hannover  Stellung  genommen  hatte,  ist  am  21.  Oktober  1885
der  Prinz  Albrecht  von  Preußen  auf  Grund  des  genannten  Gesetzes  zum  Regenten  des  Herzogtums
  gewählt  worden.  Nach  dessen  Tode  (13.  September  1906)  schlug  der  Herzog  Ernst  August
die  Einsetzung  seines  jüngsten  Sohnes,  des  Prinzen  Ernst  August,  unter  Verzicht  des  letzteren
auf  die  Hannoverschen  Ansprüche  vor.  Auch  hiergegen  hat  sich  aber  der  Bundesrat  in  dem
Beschluß  vom  28.  Februar  1907  ausgesprochen,  woraufhin  am  28.  Mai  1907  der  Herzog  Jolıann
Albrecht  zu  Mecklenburg  zum  Regenten  erwählt  worden  ist.  —-  Mit  dem  Erlaß  der  Reichsverfassung
  und  durch  verschiedene  andere  Reichsgesetze  sind  manche  Bestimmungen  der  Neuen
Landschafts-Ordnung  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Landesregierung  hat  aber  hieraus  und  aus  den
mehrfachen  Abänderungen  der  Verfassung  durch  die  spätere  Landesgesetzgebung  bislang  keine
Veranlassung  zu  einer  Neuredaktion  der  Verfassung  genommen.  Im  Nachfolgenden  sind  beim
Abdruck  des  Textes  des  Landesgrundgesetzes  nur  diese  späteren  landesgesetzlichen  Abänderungen,
nicht  aber  die  Einwirkungen  der  Reichsgesetzgebung  berücksichtigt  worden.  Auf  die  letzteren
ist  dafür  kurz  in  den  Anmerkungen  verwiesen  worden.  Im  übrigen  beschränken  sich  diese  im
wesentlichen  auf  die  Benennung  der  in  Ausführung  der  Neuen  Landschafts-Ordnung  erlassenen
Gesetze,  wobei  —  wie  die  Anmerkungen  erkennen  lassen  —  das  grundlegende  und  sich  u.  a.  durch
eine  Fülle  historischen  Materials  auszeichnende  Werk  von  Rhamm:  Die  Verfassungsgesetzo  des
Herzogtums  Braunschweig,  II.  Auflage,  1907,  in  ergiebiger  Weise  benutzt  worden  ist.

!  Die  Rechtsgültigkeit  desselben  ist  wegen  des  Fehlens  der  Zustimmung  der  Agnaten
bestritten.