I.  Europa.  139  10.  Braunschweig.

Quellen  und  Literatur  des  Braunschweigischen  Verfassungsrechtes  aus  neuerer  Zeit  '!.

Gesetz-  und  Verordnungs-Sammlung  für  die  Herzoglich  Braunschweigischen
  Lande  (seit  1814).

Otto:  „Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘  in  Marquardsens  Handbuch
des  öffentlichen  Rechtes.  (Bd.  III,  2.  Halbband,  S.  95—134.)

Hampe:  „Das  partikulare  Braunschweigische  Privatrecht‘  (auch  auf  verschiedene  verfassungsrechtliche
  Materien  eingehend).  II.  Auflage.  1901.

Rhamm:  „Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig‘,  II.  Auflage,  1907.

Derselbe:  „Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘  in:  „Das  öffentliche  Recht
der  Gegenwart‘,  Bd.  IV,  1908.

von  Frankenberg:  „Das  Staats-  und  Verwaltungsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘
  in  der  „Bibliothek  des  öffentlichen  Rechtes‘,  Bd.  IV.  (Jäneke’s  Bibliotheken,  Reihe  6.)
1909.

Neue  Landschaftsordnung  für  das  Herzogtum  Braunschweig.

Von  Gottes  Gnaden,  Wir,  Wilhelm,  Herzog  zu  Braunschweig  und  Lüneburg
  usw.

Eingedenk  Unseres  hohen  Berufes,  das  Glück  Unserer  getreuen  Untertanen
nach  Kräften  zu  befördern  und  die  Rechte  Aller  zu  sichern,  haben  Wir  eine  Revision
der  Landschaftsordnung  von  1820  notwendig  erachtet,  und  nach  beendigter  Beratung
und  getroffener  Übereinkunft  mit  getreuer  Landschaft  erlassen  Wir,  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  die  gegenwärtige  neue  Landschaftsordnung,  als  das  Grundgesetz
  des  Landes;  jedoch  hinsichtlich  der  im  $  109  und  110  enthaltenen,  sich  auf  das
gemeinschaftliche  Oberappellationsgericht  beziehenden  Bestimmungen,  unter  ausdrücklichem
  Vorbehalt  der  dieserhalb  mit  den  Fürstlichen  Häusern  Waldeck  und
Pyrmont,  Lippe  und  Schaumburg-Lippe  zu  treffenden  Verabredungen?.

Erstes  Kapitel.  Von  dem  Herzogtume,  der  Regierungsform  und  dem  Landesfürsten.
1.  Unteilbarkeit  und  Unveräußerlichkeit  des  Landes.

$  1.  Die  sämtlichen  Herzoglichen  Lande  bilden  einen,  durch  dasselbe  Grundgesetz
  verbundenen,  unteilbaren  Staat,  und  kein  Bestandteil  des  Herzogtums  kann
ohne  Zustimmung  der  Stände,  Grenzberichtigungen?  ausgenommen,  veräußert  werden?.

2.  Regierungsform.
$  2.  Die  Regierungsform  des  Herzogtums  ist  die  erblich  monarchische.

ı  Wegen  der  älteren  Zeit  siehe  Rhamm:  „Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig‘‘,
  II.  Auflage,  1907,  S.  86  ff.

2  Im  folgenden  zitiert:  G.  u.  V.-S,

3  Für  die  bezeichneten  Staaten  bestand  in  Wolfenbüttel  ein  gemeinsames  Oberappellationsgericht
  auf  Grund  der  Verordnung  vom  13.  Januar  1816  Nr.  14.  Die  Gemeinschaft  ist  aufgehoben
durch  Gesetz  vom  8.  Oktober  1855  Nr.  50,  nach  $  2  und  3  desselben  fortgesetzt  nur  mit  Schaumburg-Lippe,
  und  auch  hinsichtlich  dieses  Staates  beseitigt  mit  Gesetz  vom  1.  April  1879  Nr.  11
($  11).

*  Unter  Grenzberichtigungen  sind  nach  bestehender  Praxis  nur  solche  Veränderungen  zu
verstehen,  welche  die  Feststellung  zweifelhafter  oder  verdunkelter  Grenzen  betreffen.

5  Landerwerb  fällt  nicht  hierunter;  vgl.  jedoch  $  8.  Siehe  Rham  m:  „Die  Verfassungsgesetze
  des  Herzogtums  Braunschweig‘  (2.  Auflage  1907),  S.  92,  Anm.  3  zu  $1.

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