I.  Europa.  140  10.  Braunschweig.

3.  Staatsoberhaupt.

$  3.  Der  souveräne  Landesfürst,  als  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich
die  gesamte,  ungeteilte  Staatsgewalt,  und  übt  sie  auf  verfassungsmäßige  Weise  aus.
Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich!.

4.  Reversalen.

$  4.  Der  Landesfürst  wird  in  dem  Patente,  durch  welches  er  seinen  Regierungsantritt
  verkündigt  und  die  allgemeine  Huldigung  anordnet,  zugleich  bei  seinem  Fürstlichen
  Worte  versichern,  daß  er  die  Landesverfassung,  in  allen  ihren  Bestimmungen,
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle®.

Die  Urschrift  dieses  Patents,  unter  das  Landesfürsten  Hand  und  Siegel,  wird
dem  ständischen  Ausschusse  zur  Aufbewahrung  in  dem  ständischen  Archive  zugestellt.

5.  Innere  Verwaltung.

$  5.  Die  gesamte  Staatsverwaltung  geht  vom  Landesfürsten  aus.  Sie  wird  nur
vermöge  der  von  ihm  verliehenen  Gewalt  unmittelbar  oder  mittelbar  in  seinem  Namen
ausgeübt,  und  steht  unter  seiner  Oberaufsicht.

Kein  Landesgesetz  und  keine  Verordnung  tritt  in  Kraft,  bevor  sie  von  der  Landesregierung
  verkündigt  sind?.
Fortsetzung.

$  6.  Der  Landesfürst  kann  in  einzelnen  Fällen  Dispensationen  von  den  gesetzlichen
  Vorschriften  erteilen,  jedoch,  insofern  dritto  Personen  wegen  ihrer  Rechte  beteiligt
  sind,  nur  mit  deren  Zustimmung.

6.  Auswärtige  Verhältnisse.

$  7.  Der  Landesfürst  vertritt  den  Staat  in  allen  Verhältnissen  zu  dem  Deutschen
Bunde  und  zu  anderen  Staaten.

Er  ordnet  die  Gesandtschaften  und  Missionen  an,  schließt  Staasverträge  und  erwirbt
  dadurch  Rechte  für  das  Herzogtum,  sowie  er  dasselbe  zur  Erfüllung  der  vertragmäßigen
  Verbindlichkeiten  verpflichtet.

Fortsetzung.

$  8.  Die  Ständeversammlung  wird,  sobald  es  die  Umstände  zulassen,  von
solchen  Verträgen  in  Kenntnis  gesetzt?.

Die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Mittel  bedürfen  der  ständischen
Bewilligung,  und  sollen  in  deren  Folge  neue  Landesgesetze  erlassen  oder  die  bestehenden

!  In  zivilrechtlicher  Beziehung  besteht  mangels  landes-  oder  hausgesetzlicher  Vorschriften
kein  besonderer  Gerichtsstand  für  den  Landesfürsten.

2  Die  Ausübung  der  Regierung  setzt  nicht  zuvorige  Erteilung  der  Reversalen  voraus;  siehe
Rhamm  a.  e.0O.  S.  96  Anm.  1  zu  $  4.

3  In  der  Gesetz-  und  Verordnungs-Sammlung.  Falls  nicht  anderes  bestimmt,  beginnt
die  Geltung  mit  Ablauf  des  achten  Tages,  nachdem  in  den  amtlichen  „Braunschweigischen  Anzeigen“
  die  Ausgabe  des  betreffenden  Stückes  der  G.  u.  V.-S.  bekannt  gemacht  ist.  (Verordnung
vom  5.  Januar  1814  Nr.  2.)

%  Streitig,  ob  Vorlegung  der  Verträge  gefordert  werden  kann;  siehe  Rhamm  a,  a.  O.  $.  99,
Anm.i  zu  $8.