I.  Europa.  141  10.  Braunschweig.

aufgehoben  oder  abgeändert  werden,  so  ist  hierzu  die  verfassungsmäßige  ständische
Mitwirkung  erforderlich!,
7.  Militärhoheit.

&amp;  9.  Dem  Landesfürsten  steht  die  Verfügung  über  die  bewaffnete  Macht,  deren
Formation,  Organisation,  Ausbildung  und  Disziplin  ausschließend  zu?.

Ohne  seine  Erlaubnis  darf  sich  in  dem  Herzogtum  keine  bewaffnete  Macht
bilden  oder  aufstellen.

8  Verleihung  von  Titeln,  Würden  usw.

$  10.  Der  Landesfürst  hat  allein  das  Recht,  Titel,  Rang,  Würden,  gesetzlich
zulässige  Privilegien,  Standeserhöhung  und  Ehrenzeichen  zu  verleihen.

Titel,  Rang,  Würden,  Privilegien,  Standeserhöhungen  und  Ehrenzeichen,
welche  Landeseinwohnern  von  auswärtigen  Regierungen  verliehen  worden,  dürfen
nur  mit  Zustimmung  des  Landesfürsten  angenommen  werden.

9.  Verhältnis  des  Herzogs  zu  dem  Deutschen  Bunde.

$  11.  Der  Landesfürst  teilt  als  Mitglied  des  Deutschen  Bundes  alle  aus  diesem
herfließenden  Rechte  und  Verpflichtungen?.
Fortsetzung.

$  12.  Allgemeine  Anordnungen  und  Beschlüsse  des  Deutschen  Bundes  erhalten
dadurch  Gesetzeskraft  für  das  Herzogtum,  daß  sie  von  dem  Landesfürsten  verkündigt
werden‘.

10.  Sitz  der  Regierung.

$  13.  Der  Sitz  der  Regierung  kann,  dringende  Notfälle  ausgenommen,  nicht
außer  Landes  verlegt  werden.

1l.  Regierungserbfolge.

$  14.  Die  Regierung  wird  vererbt  in  dem  Fürstlichen  Gesamt-Hause  Braunschweig-Lüneburg®
  nach  der  Linealerbfolge  und  dem  Rechte  der  Erstgeburt,  und

!  Hinsichtlich  Vorkündigung  der  Staatsverträge  zu  vergleichen  „Zeitschrift  für  Rechtspflege
  im  Herzogtum  Braunschweig‘,  Bd.  32,  8.  163  ff.  u.  Bd.  40,  S.  40;  danach  nur  geboten
beim  Eingreifen  der  Vertragsbestimmungen  in  die  Rechtssphäre  der  Untertanen.

8  Der  selbständige  Kontingentsverband  der  braunschweigischen  Truppen  war  nach  Gründung
  des  Deutschen  Reiches  bestehen  geblieben,  da  Herzog  Wilhelm  sich  nicht  zum  Abschluß
einer  Militärkonvention  mit  Preußen  verstehen  konnte.  Nach  der  Einsetzung  der  Regentschaft
des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  wurde  von  diesem  alsbald  eine  Militärkonvention  mit  Preußen
(vom  9./18.  März  1886,  G.  u.  V.-S.  Nr.  21)  vereinbart.  Durch  die  mit  zweijähriger  Frist  kündbare
Konvention  hat  Braunschweig  auf  die  Stellung  eines  selbständigen  Militärkontingents  verzichtet;
seine  Truppenteile  sind  zwar  als  solche  erhalten,  aber  Bestandteile  des  preußischen  Heeres,  unter
Ausübung  der  Militärhoheitsrechte  durch  den  König  von  Preußen,  geworden.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Art.  1  und  6  der  Reichsverfassung.

*  Zu  vergleichen  jetzt  Art.  2  der  Reichsverfassung.

5  Das  Gesamthaus  Braunschweig-Lüneburg  setzte  sich  zusammen  aus  der  älteren  (braunschweigischen)
  mit  Herzog  Wilhelm  im  Jahre  1884  ausgestorbenen  und  der  jüngeren  (hannoverschen)
  Linie,  welcher  der  braunschweigische  Thron  mit  dem  Tode  des  Genannten  angefallen  ist.
Über  die  gegenseitigen  Sukzessionsrechte  und  zur  Erläuterung  der  für  den  Sukzessionsfall  eintretenden
  Verhältnisse  sind  zwischen  dem  Könige  von  Hannover  und  dem  Herzoge  von  Braunschweig
  unter  dem  3.  März  1863  vollzogene  Anerkennungsurkunden  ausgetauscht  worden,  zu
deren  Inhalt  die  Landesversammlung  am  20.  Juni  1864  einstimmig  ihr  Einverständnis  beschlossen