I.  Europa.  142  10.  Braunschweig.

zwar  zunächst  in  dem  Mannsstamme  aus  rechtmäßiger,  ebenbürtiger  und  hausgesetzlicher
  Ehel!.

Erlischt  der  Mannsstamm  des  Fürstlichen  Gesamt-Hauses,  so  geht  die  Regierung
auf  die  weibliche  Linie  nach  gleichen  Grundsätzen  über?.
12.  Volljährigkeit  des  Landesfürsten.

$  15.  Der  Landesfürst  wird  mit  vollendetem  18.  Jahre  volljährig?.

13.  Regierungsvormundschaft.

$  16.  Eine  Vormundschaft  tritt  ein,  wenn  der  Landesfürst  wegen  Minderjährigkeit
  zur  eigenen  Ausübung  der  Regierung  nicht  fähig  ist!.

a.  Anordnung  derselben  für  den  minderjährigen  Regierungsnachfolger.


$  17.  Der  Landesfürst  kann  für  seinen  minderjährigen  Nachfolger  den
Vormund  bestellen.

Er  wird  diesen  aber  aus  den  regierungsfähigen  Agnaten  des  Hauses  wählen,
oder,  falls  besondere  Gründe,  hiervon  abzugehen,  vorhanden  sein  sollten,  seiner
Gemahlin  oder  seiner  Mutter  die  Vormundschaft  übertragen,  und  nur,  wenn  keine
dieser  Personen  vorhanden  ist,  steht  es  ihm  zu,  einen  nicht  regierenden  volljährigen
Prinzen  aus  den  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Fürstenhäusern  zum  Regenten
zu  ernennen.

Fortsetzung.

$  18.  Hat  der  Landesfürst  keine  Anordnung  über  die  Vormundschaft  getroffen,
8o  gebührt  dieselbe  dem,  nach  der  Erbfolgeordnung,  zunächst  stehenden  volljährigen,
regierungsfähigen  Agnaten?,  und  falls  dieser  die  Regentschaft  ausschlüge,  dem  nachfolgenden,
  sodann  der  Mutter  des  minderjährigen  Landesfürsten,  und  endlich  dessen
Großmutter  von  väterlicher  Seite,  sofern  diese  im  Witwenstande  verblieben  sind.
Fortsetzung.

$  19.  Wäre  keine  der  Personen,  welche  das  Gesetz  zur  Vormundschaft  beruft,
vorhanden,  oder  schlügen  dieselben  die  Vormundschaft  aus,  so  wählt  die  Ständeversammlung,
  auf  den  Vorschlag  des  Staatsministeriums,  den  Vormund  aus  den  vollhat.

  (Siehe  Aktenstücke  zur  Frage  der  Erbfolge  im  Herzogtum  Braunschweig.  Hannover  1885,
8.  23—27.)

!  Hinsichtlich  der  Rechtmäßigkeit  der  Ehe  ist  das  allgemeine  bürgerliche  Recht  maßgebend;
  die  Ebenbürtigkeit  setzt  Zugehörigkeit  zum  Hohen  Adel  voraus.  (Kap.  III  $2  des
Hannoverschen  Hausgesetzes  vom  19.  November  1836.)  Wegen  des  Erfordernisses  der  Hausgesetzlichkeit
  zu  vergleichen  Art.  1  und  4  des  Hausgesetzes  vom  24./19.  Oktober  1831  (G.  u.  V.-S.
1832  Nr.  45).

?  Für  diesen  Fall  ist  nach  Rhamm:  Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig  (1908),
S.  14,  der  Vorzug  des  männlichen  Geschlechtes  für  den  ersten  Erbfall  auszuschließen.

®  Die  Volljährigkeit  der  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  der  jetzt  regierenden  jüngeren
Linie  tritt  nach  Kap.  V  $  2  des  Hausgesetzes  vom  19.  November  1836  mit  der  Vollendung  des
21.  Lebensjahres  ein.

*  Für  die  sonstigen  Fälle  der  Regierungsunfähigkeit  ist  nichts  bestimmt;  diese  Lücke  ist
ausgefüllt  durch  das  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer
Thronerledigung  betr.,  vom  16.  Februar  1879  (Nr.  3).

5  Siehe  $  5  des  sogenannten  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,