I.  Europa.  143  10.  Braunschweig.

jährigen,  nicht  regierenden  Prinzen  der  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Fürstenhäuser.

b.  Reversalen  des  Vormundes.

$  20.  Der  Vormund  verkündigt  durch  ein  Patent  den  Eintritt  der  vormundschaftlichen
  Regierung  und  stellt  die  Reversalen  nach  den  in  $  4  enthaltenen  Bestimmungen
  für  die  Dauer  der  Vormundschaft  aus.

c.  Erlöschen  der  Vormundschaft.

$  21.  Die  Vormundschaft  erlischt,  sobald  der  Landesfürst  volljährig  geworden
ist,  und  seinen  Regierungsantritt  auf  die  verfassungsmäßige  Weise  verkündigt  hat  ($4).
14.  Erziehung  des  Regierungsnachfolgers.

$  22.  Wenn  der  vorhergehende  Landesfürst  über  die  Erziehung  des  minderjährigen
  Landesfürsten  keine  Bestimmung  getroffen  hat,  so  gebührt  die  Leitung  der
Erziehung  des  minderjährigen  Landesfürsten  dem  Vormunde  unter  Beirat  des
Staatsministeriums.

Die  Mutter  des  minderjährigen  Landesfürsten  und  nach  dieser  dessen  Großmutter
  von  väterlicher  Seite  sind  indes  berechtigt,  hierbei  mit  ihrem  Gutachten
und  Rate  gehört  zu  werden.

15.  Hausgesetze.

$  23.  Die  inneren  Verhältnisse  des  Herzoglichen  Hauses  werden  von  dem
Landesfürsten,  als  dem  Oberhaupte  der  Familie,  durch  Hausgesetze  geordnet.  Diese
bedürfen  der  ständischen  Zustimmung  nicht;  es  können  indes  durch  dieselben  keine
in  diesem  Landesgrundgesetze  enthaltenen  Bestimmungen  abgeändert  werden!.

Zweites  Kapitel.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

1.  Landeseinwohnerrecht.  a.  dessen  Erwerbung.

$  24.  Wer  auf  gesetzliche  Weise  das  Recht  des  Wohnsitzes  innerhalb  der
Grenzen  des  Staatsgebietes  erworben  hat,  ist  Landeseinwohner!.

ı  Jetzt  reichsgesetzliche  Regelung  der  „Staatsangehörigkeit‘  in  dem  R.-G.  vom  1.  Juni  1870.
b.  dessen  Folgen.

$  25.  Alle  Landeseinwohner  sind  dem  Landesfürsten  Treue,  Ehrfurcht  und
Gehorsam  schuldig  und  verpflichtet,  den  Gesetzen  und  den  dieselben  vollziehenden
Behörden  zu  gehorchen.  Sie  genießen  sämtliche  durch  Verfassung  und  Gesetz
zugesicherten  Rechte,  vorbehaltlich  der  in  bezug  auf  die  Ausübung  einzelner  Rechte
geltenden  Beschränkungen.
c.  Bedingungen  der  Ausübung  politischer  Rechte  Erbhuldigungseid.



$  26.  Nur  Landeseinwohner  sind  zur  Ausübung  politischer  Rechte  im  Herzogtum
  befugt.

Alle  männlichen  Landeseinwohner  sind  nach  zurückgelegtem  eiunndzwanzigsten
Lebensjahre  verpflichtet,  den  Erbhuldigungseid  zu  leisten.  Dieser  soll  also  lauten:

!  Es  kommen  in  Betracht:  1.  Hausgesetz,  die  Vermählungen  der  Prinzen  und  Prinzessinnen
des  Durchlauchtigsten  Gesamthauses  Braunschweig-Lüneburg  betr.,  vom  24./19.  Oktober  1831
(G.  u.  V.-S.  von  1832  Nr.  45),  2.  Hannoversches  Hausgesetz  vom  19.  November  1836.