I.  Europa.  144  10.  Braunschweig.

„Ich  schwöre  Treue  und  Gehorsam  dem  Durchlauchtigsten  Landesfürsten
und  dessen  Nachfolgern  an  der  Landesregierung  aus  dem  Durchlauchtigsten  Hause
Braunschweig!,  sowie  Gehorsam  den  Gesetzen?“.

d.  dessen  Erlöschen.

$  27.  Das  Landes-Einwohnerrecht  geht  durch  Auswanderung  verloren’.
Einzelne  darin  begriffene  Befugnisse  erlöschen  durch  den  Verlust  der  dieselben  bedingenden
  Eigenschaften  oder  infolge  der  Übertretung  bestimmter  Gesetze.

2».  Fremde.

$  28.  Fremde  während  ihres  Aufenthalts  im  Staatsgebiete  genießen  den  Schutz
der  Gesetze  und  sind  zu  deren  Beobachtung  verpflichtet.

Die  Verwaltungsbehörden  entscheiden,  ob  und  wie  lange  ihnen  der  Aufenthalt
zu  gestatten  sei*.

3.  Einzelne  Rechte.  a.  Religionsfreiheit.

$  29.  Jedem  Einwohner  wird  vollkommene  Freiheit  des  Gewissens  und  des
religiösen  Glaubens,  auch  das  öffentliche  Bekenntnis  desselben  in  einer  der  im
Staate  jetzt  gestatteten  kirchlichen  Gesellschaften,  gewährt®;  niemand  darf  jedoch
seine  Religion  vorschützen,  um  sich  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  entziehen.
Äußere  Religionsübung  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

ı  Nach  Einsetzung  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  wurde  alsbald  von
dem  Mitgliede  des  Regentschaftsrates  Oberlandesgerichtspräsident  Schmid  (‚Der  Braunschweigische
  Erbhuldigungseid‘“,  Braunschweig  1886)  die  Ansicht  verfochten,  daß  unter  dem  Ausdruck
„Haus  Braunschweig“  nur  die  ältere  (Braunschweigische),  nicht  aber  die  jüngere  (Hannoversche)
Linie  zu  verstehen  sei.  Siehe  dagegen  Dedekind:  „Betrachtungen  zur  Braunschweigischen  Thronfolgefrage‘‘,
  Braunschweig  1885,  Heft  I  S.  15  ff.,  und  Zimmermann:  „Was  bedeutet  der  Ausdruck
Haus  Braunschweig  in  unserem  Erbhuldigungseide  ?“,  Wolfenbüttel  1886,  durch  welchen  die
Schmidsche  Ansicht  widerlegt  ist.

®  Nach  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm  ist  der  Erbhuldigungseid  nicht  mehr  geleistet.
Dagegen  wird  dem  Regenten  ein  Huldigungseid  auf  Grund  des  Gesctzes  vom  12.  Februar  1886
Nr.  9  geleistet,  welcher  des  Landesfürsten  und  des  Landesfürstlichen  Hauses  keine  Erwähnung
tut.  Daß  hierdurch  die  durch  frühere  Leistung  des  Erbhuldigungseides  begründeten  Verpflichtungen
  keine  Einbuße  erlitten  haben,  ist  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  vom  Ministertische
auf  dahingehende  Anfrage  nicht  in  Abrede  gestellt,  im  Jahre  1902  sogar  ausdrücklich  und  feierlich
anerkannt  worden.  Trotzdem  bleibt  die  Form  dieses  Huldigungseides  eine  staatsrechtliche  Abnormität.


3  Zu  vergleichen  jetzt  R.-G.  vom  1.  Juni  1870.

*  Nach  der  reichsgesetzlichen  Regelung  im  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November  1867
gelten  als  Fremde  nur  noch  Reichs-Ausländer.

5  Zu  vergleichen  N.  L.-O.  $  211,  ferner  Bundesgesetz,  betr.  die  Gleichberechtigung  der
Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom  3.  Juli  1869,  Gesetz,  die
Verhältnisse  der  Dissidenten  betr.,  vom  25.  März  1873  Nr.  62,  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  der
kirchlichen  Verhältnisse  der  Katholiken,  vom  29.  Dezember  1902,  Nr.  2  de  1903  (berichtigt  deselbst
  S.  15)  mit  Ergänzung  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42,  Gesetz,  die  Rechtsverhältnisse  der  jüdischen
Gemeinden  betr.,  vom  1.  April  1908  Nr.  23  und  auch  Gesetz,  betr.  die  Einführung  einer  Kirchensteuer
  zur  Aufbringung  der  der  reformierten  Kirchengemeinde  in  der  Stadt  Braunschweig  obliegenden
  Lasten,  vom  14.  März  1904  Nr.  19,  sowie  hinsichtlich  der  katholischen  Kirchengemeinden
in  der  Stadt  Braunschweig,  Gesetz  vom  7.  Dezember  1893  Nr.  57.