I.  Europe.  145  10.  Braunschweig.

b.  Freiheit  der  Meinungen.

$  30.  Niemand  darf  wegen  geäußerter  Meinungen  zur  Verantwortung  gezogen
werden,  es  sei  denn,  daß  durch  deren  Äußerung  eine  gesetzliche  Vorschrift  übertreten
oder  daß  zu  gesetzwidrigen  Handlungen  angereizt  wäre.

c.  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.

$  31.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  soll  bestehen  unter  Beobachtung
  der  Beschlüsse  des  Deutschen  Bundes  und  der  gegen  den  Mißbrauch  dieser
Freiheit  zu  erlassenden  Gesetze!.
d.  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigentums.

$  32.  Der  Staat  gewährt  jedem  Einwohner  und  jeder  rechtlich  bestehenden
Korporation  Sicherheit  der  Person,  des  Eigentums  und  der  übrigen  Rechte,  und
unterwirft  sie  keinen  anderen  Beschränkungen,  als  denen,  welche  auf  Recht  und
Gesetzen  beruhen.
Fortsetzung.

$  33.  Privateigentum  und  Privatgerechtsame?  können  für  wesentliche  Zwecke
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten?  oder  durch
dringende  Notwendigkeit  gebotenen  Fällen,  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung,
auf  Verfügung  der  kompetenten  Verwaltungsbehörden,  in  Anspruch  genommen
werden.  War  es  unmöglich,  die  Entschädigung  vorgängig  zu  ermitteln,  so  muß  dieselbe
  nachträglich  ohne  Anstand  festgestellt  und  geleistet  werden.

Ein  Streit  über  den  Betrag  der  Entschädigung  ist  im  ordentlichen  Rechtswege
zu  erledigen‘.
e.  Freie  Wahl  des  BerufsundRechtsgleichheit  zum  Staatsdienst.



$  34.  Die  Wahl  des  Berufes  und  Gewerbes,  sowie  der  vorbereitenden  Bildungsanstalten
  des  In-  und  Auslandes,  ist  frei.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der
Geburt  soll  bei  Besetzung  von  Zivilämtern  und  Militärgraden  keinen  Vorzug  begründen.

f.  Auswanderung.

$  35.  Jeder  Landeseinwohner  hat  das  Recht  der  Auswanderung  ohne  Erlegung
  einer  Abzugssteuer,  jedoch  unter  den  durch  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  oder  sonstige  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  und  Privatpersonen  eintretenden
  Beschränkungen‘.

ı  Zu  vergleichen  Art.  4  Z.  16  der  Reichsverfassung  und  R.-G.  über  die  Presse  vom  7.  Mai
1874.

®  Also  nicht  Staatsvermögen  bzw.  das  Kammergut;  in  späteren  Spezialgesetzen  sowohl
wie  auch  in  der  Praxis  ist  diese  Begünstigung  des  sogenannten  Staatsgrundvermögens  nicht
anerkannt  worden;  siehe  darüber  Rhamm  a.  a.  0.  S.  123  Anm.  2  zu  $  33.

3  Wegen  der  gesetzlichen  Fälle  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  124  Anm.  3  zu  $  33.

*  Diese  Bestimmung  ist  im  wesentlichen  durch  die  spätere  Gesetzgebung  beseitigt  worden;
zu  vergleichen  insbesondere  das  Gesetz,  vom  13.  September  1867  Nr.  78,  die  Ausmittelung  der
Entechädigungen  bei  Expropriationen  betr.  (vgl.  besonders  $  18),  und  $  63  des  Gesetzes,  betr.
die  Verwaltungsrechtspflege  vom  5.  März  1895  Nr.  26.

5  Zu  vergleichen  jetzt  R.-G.  vom  1.  Juni  1870,  2.  Mai  1874  und  6.  Mai  1880.

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