I.  Europa.  146  10.  Braunschweig.

g.  Ablösbarkeit  der  gutsherrlichen  und  sonstigen  Realrechte.


$  36.  Alle  privatrechtlichen  Reallasten  an  Zehnten,  Hand-  und  Spanndiensten,
Geld-,  Getreide-  und  sonstigen  Naturalabgaben  und  Leistungen,  womit  das  Eigentum
  oder  das  erbliche  Besitzrecht  an  einem  Grundstück  beschwert  ist  oder  in  Zukunft
beschwert  werden  könnte,  sowie  auch  alle  bloß  persönlichen,  d.  h.  gewissen  Personen
ohne  den  Besitz  eines  Grundstückes  obliegenden  Dienste  und  Leistungen  sind,  ohne
Rücksicht  auf  den  Rechtsgrund  ihrer  Entstehung,  der  Ablösung  dergestalt  unterworfen,
  daß  ihre  Aufhebung  gegen  eine  Entschädigung,  welche  das  Gesetz  bestimmen
wird,  verlangt  werden  darf!.

bh.  Aufhebung  der  Feudalrechte.

$  37.  Alle  im  Umfange  des  Herzogtums  belegenen  Lehne  jeder  Art,  es  mögen
solche  von  dem  Landesfürsten,  von  öffentlichen  Anstalten,  Korporationen  oder  von
Privatpersonen  relevieren,  unmittelbare  oder  Afterlehne  sein,  sind  der  Aufhebung  des
lehnsherrlichen  und  agnatischen  Lehnsverbandes  in  den  noch  gesetzlich  zu  bestimmenden
  Verhältnissen  unterworfen?.

i.  Recht  der  Beschwerde.

$  38.  Jedermann  darf  in  seiner  Angelegenheit  schriftliche  Bitten  an  den
Landesfürsten  und  die  Landesbehörden  in  vorschriftsmäßiger  Weise  und  mit  Beobachtung
  der  vorgeschriebenen  Ordnung  richten  und  Beschwerden  über  gesetz-  oder
ordnungswidrigesVerfahren  der  Behörden  bis  zur  obersten  Staatsbehörde,  welche  ihn
unmittelbar  bescheiden  wird,  schriftlich  verfolgen?.

4.  Einzelne  Pflichten.  a.  Staatslasten.

$  39.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  trifft  alle,  welche  im  Staatsgebiete
wohnen  oder  Grundeigentum  besitzen,  allgemein  und  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen.
  Nur  Erlasse,  jedesmal  höchstens  für  die  Dauer  einer  Finanzperiode,  keine
Befreiungen  von  denselben  können  bewilligt  werden.  Die  Fürstlichen  Schlösser,
Paläste,  Gebäude  und  Gärten  und  das  Grundeigentum  und  Einkommen  der  Kirchen
und  übrigen  frommen  Stiftungen,  soweit  dasselbe  jetzt  von  den  ordentlichen  Steuern
befreit  ist,  sind  frei  von  Staatslasten.

ı  Zu  vergleichen  Neue  Gemeinheits-Teilungs-Ordnung  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  1
de  1835  und  Ablösungs-Ordnung  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  20.  Wegen  der  Ergänzungen  zu
beiden  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  130  Anm.  1  zu  $  36.

?  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Feudalrechte  und  die  Errichtung  von
Familienstammgütern,  vom  28.  März  1837  Nr.  13  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  13.  Dezember
1849  Nr.  51,  betr.  die  gänzliche  Aufhebung  des  Lehnsverbandes,  ferner  Gesetz  vom  19.  März  1850
Nr.  12,  betr.  die  Aufhebung  der  Familien-Fideikommisse  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom
20.  Mai  1858  Nr.  30,  betr.  die  Errichtung  von  Familienstammgütern,  auch  $  41  des  Ausführungsgesetzes
  zum  B.G.B.

®  Statt  der  Beschwerde  ist  jetzt  in  vielen  Fällen  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshofe
gegeben.  (Gesetz  vom  14.  Mürz  1895  Nr.  25.)  —  Zu  vergleichen  ferner  $  114  der  N.  L.-O.