l.  Europa.  147  10.  Braunsch  weig.

b.  Waffendienst.

$  40.  Alle  Landeseinwohner  sind  in  dem  gesetzlichen  Verhältnisse  zur  Verteidigung
  des  Vaterlandes  im  Kriegsdienste!,  und  zum  Waffendienste  behuf  des
Gemeindeschutzes?  verpflichtet.

Drittes  Kapitel.  Von  den  Gemeinden?

A.  Allgemeine  Bestimmungen.  a  Gemeindebezirke.

$  41.  Jedes  Grundstück  im  Lande  muß  einem  bestimmten  Gemeindebezirke
angehören.

Die  Landesregierung  wird  diese  Gemeindebezirke,  soweit  sie  noch  zweifelhaft
sind,  durch  Verordnungen?  besimmen.
b.  Gemeindegenossen.

$  42.  Jeder  Landeseinwohner  muß  einer  bestimmten  Gemeinde  angehören,
und  zwar  derjenigen,  in  welcher  er  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zufolge®  seinen
Wohnsitz  hat.
c.  Markgenossen.

$  43.  Grundbesitzer,  welche  das  Recht  des  Wohnsitzes  in  der  Gemeinde  nicht
erlangt  haben,  genießen  wegen  ihres  Besitztums  denselben  Schutz,  welcher  den  Einwohnern
  gewährt  wird,  sie  sind  aber  auch,  wie  diese,  zu  den  auf  den  Grundstücken
haftenden  Lasten  verpflichtet”.
d.  Bildung  neuer  Gemeinden.

$  44.  Keine  Gemeinde  kann  sich  bilden  ohne  Genehmigung  der  Landesregierung,
  und  ohne  diese  darf  eine  Gemeinde  weder  ihren  Gemeindeverband  durch
Aufnahme  anderer  Gemeinden  erweitern,  noch  durch  Bildung  neuer  und  besonderer
Gemeinden  verändern,  noch  ihre  rechtlich  bestehende  Gemeindeverfassung  eigenmächtig
  umgestalten?.
e.  Vermögensverhältnisse.  1.  InBeziehung  zum  Staate.

$  45.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  Gemeinden  und  ihrer  Anstalten  darf
nie  mit  dem  Staatsvermögen  oder  den  Staatseinnahmen  vereinigt  werden?.

ı  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art  67,  und  B.-G.  vom  9.  November  1867.  (B.G.Bl.
S.  131.)

2  Zu  vergleichen:  Gesetz  über  den  Waffendienst  behuf  des  Gemeindeschutzes  vom  19.  März
1850  Nr.  25,  Städteordnung  ($  185)  und  Landgemeindeordnung  ($  128)  vom  18.  Juni  1892  Nr.  32
und  35  sowie  Gesetz,  das  Feuerhilfswesen  betr.,  vom  2.  April  1874  Nr.  16  ($  4).

®  Siehe  die  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  bezeichneten  beiden  Gemeinde-Ordnungen.
Eine  Umgestaltung  beider  Gesetze  ist  in  Vorbereitung.

*  Zu  vergleichen  $  4  der  Städteordnung  und  $$  6  und  7  der  Landgemeindeordnung.

s  Zu  vergleichen  dagegen  jetzt  die  $$  5  und  6  der  Städteordnung  und  $$  8  und  9  der  Landgemeindeordnung.


°  Zu  vergleichen  jetzt  $  10  der  Städteordnung  und  $  12  der  Landgemeindeordnung.

?  Zu  vergleichen  $$  157  2.  2,  160  und  177  der  Städteordnung,  $$  102,  105  2.  2  und  108
der  Landgemeindeordnung  und  $$  19,  27  Z.  2  ff.  des  Gemeindeabgabengesetzes  vom  11.  März  1899
Nr.  12.

®  Zu  vergleichen  $  2  der  Landgemeindeordnung:  „Neue  Gemeinden  können  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  gebildet  werden‘.

®  Zu  vergleichen  $  152  der  Städteordnung  und  $  96  der  Landgemeindeordnung.

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