I.  Europa.  148  10.  Braunschweig.

Fortsetzung.
$  46.  Die  Gemeinden  haben  ihr  Vermögen  durch  ihre  Behörden  selbständig  zu  verwalten.

  Die  Oberaufsicht  der  Regierungsbehörden  erstreckt  sich  nur  darauf,  daß  die
Verwaltung  überhaupt  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß  geschehe,  daß  insbesondere
das  Gemeindevermögen  erhalten,  das  Einkommen  davon  zu  Gemeindezwecken  verwandt,
  und  daß  bei  der  Verteilung  der  Gemeindeabgaben  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen
  verfahren  werdel.

Der  Regierungsbehörde  steht  die  Entscheidung  auf  die  Beschwerden  zu,  welche
gegen  die  Gemeindeverwaltung  erhoben  werden?.
2.  Mehrerer  Gemeinden.

$  47.  In  den  Ortschaften,  welche  aus  verschiedenen  Gemeinden  zusammengesetzt
sind,  bleibt  die  Verwaltung  des  einer  jeden  besonders  zustehenden  Vermögens  und  der
Gerechtsame  getrennt,  es  sei  denn,  daB  das  Gegenteil  durch  ordnungsmäßig  gefaßte
Beschlüsse  der  beteiligten  Gemeinden  festgestellt  würde.
3.  Einzelner  Gemeindemitglieder.

$  48.  Durch  die  mit  dem  Wohnsitzrechte  verbundene  Aufnahme  in  die  Gemeinde
allein  werden  keine  Anrechte  an  den  Gemeindegütern  gewonnen,  deren  Mitbenutzung
an  den  Besitz  gewisser  Grundstücke  in  der  Gemeinde  geknüpft  ist,  auch  nicht  an
den  Gütern,  welche  gewissen  Genossenschaften  gehören’.
fe  Gemeindelasten.  1.  Allgemeine  Pflicht  dazu.

$  49.  Von  den  verfassungsmäßig  der  Gemeinde  oder  mehreren  im  Verbande
stehenden  Gemeinden  auferlegten  Gemeindelasten  und  Leistungen  kann  kein  Mitglied
  der  Gemeinde  oder  des  Verbandes,  sowie  auch  kein  in  derselben  belegenes  Grundstück
  anders,  als  aus  gesetzlichen  Gründen  befreit  werden*®.
2.  Deren  rechtliche  Begründung.

$  50.  Keine  Gemeinde  kann  mit  Leistungen  und  Ausgaben  beschwert  werden,
wozu  sie  nicht  nach  allgemeinen  Gesetzen  oder  besonderen  Rechtsverhältnissen
verbunden  ist.  Dasselbe  findet  auch  auf  mehrere  im  Verbande  stehende  Gemeinden
Anwendung.
3.  Entschädigung  wegen  allgemeiner  Lasten.

$  51.  Alle  Lasten,  welche  nicht  durch  die  örtlichen  Bedürfnisse  der  Gemeinden
oder  eines  Verbandes  von  Gemeinden,  sondern  durch  die  Erfüllung  allgemeiner  Verbindlichkeiten
  des  Landes  oder  einzelner  Teile  desselben  herbeigeführt  werden,  z.  B.
Einquartierungen  und  Kriegsfuhren®,  müssen,  insoweit  nicht  besondere  Rechtsverhält-1

  Zu  vergleichen  $  152  der  Städteordnung  und  $  96  der  Landgemeindeordnung,  wegen  des

staatlichen  Aufsichtsrechts  $$  211  ff.  der  ersteren  und  $$  162  ff.  der  lotzteren.

®  Jetzt  auch  Klage  beim  Verwaltungsgerichtshof  ($  45  des  Gesetzes,  betr.  die  Verwaltungsrechtspflege,
  vom  5.  März  1895  Nr.  26.)

3  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Realgenossenschaften,  vom  26.  Mai  1896  Nr.  32.

*  Die  Befreiungsfälle  enthält  jetzt  das  Gemeindeabgabengesetz  vom  11.  März  1899  Nr.  12
und  die  Novelle  zu  demselben  vom  10.  Dezember  1900  Nr.  64.

5  Zu  vergleichen  jetzt  B.  G.  vom  15.  Juni  1868,  R.  G.  vom  21.  Juni  1887,  R.-G.  vom
13.  Juni  1873  mit  den  landesrechtlichen  Ausführungsverordnungen  vom  28.  November  1900  Nr.  65,
11.  April  1901  Nr.  22,  3.  Juli  1902  Nr.  31  und  2.  Oktober  1904  Nr.  60,  und  R.  G,  vom  24.  Mai  1898
mit  Ausführungsverordnung  vom  13.  Juli  1898.