I.  Europa.  149  10.  Braunschweig.

nisse  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  gesamten  Lande  oder  dem  betreffenden
Landesteile  in  dem  Maße  getragen  werden,  daß  diejenigen,  welchen  die  Last  wirklich
aufgelegt  ist,  Entschädigung  erhalten.

g.  Gemeindebeamten.

$  52.  Sämtliche  Vorstände,  sowie  die  übrigen  Beamten  der  Gemeinden,  sind
auf  Festhaltung  der  Landesverfassung  und  Wahrnehmung  der  dadurch  begründeten
Rechte  der  Gemeinden  zu  verpflichten!.

B.  Besondere  Bestimmungen.
1.  Für  die  städtischen  Gemeinden.  a.  Allgemeine  Rechte.

&amp;  53.  Die  Bürgerschaft  in  den  Städten  und  denjenigen  Flecken,  welchen  eine
städtische  Verwaltung  zugestanden  ist,  soll  berechtigt  sein:

1.  durch  eine  doppelte  Wahlhandlung  ihre  Vertreter  zu  wählen?;

2.  durch  diese  Vertreter  und  die  stimmführenden  Mitglieder  des  Magistrats  die
Beamten  der  Stadtverwaltung  frei  zu  wählen,  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  nur  die
stimmführenden  Mitglieder  des  Magistrats  der  Landesfürstlichen  Bestätigung  bedürfen?;


3.  durch  diese  Vertreter  bei  der  Verwaltung  aller  Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere  bei  allen  denen,  welche  das  Vermögen,  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
sowie  die  Bewilligung  der  von  der  Gemeinde  zu  tragenden  Lasten  und  Leistungen
zum  Gegenstande  haben,  mitzuwirken‘.

b.  Städteordnung.

8  54.  Auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Kapitels  sollen  die  Rechtsverhältnisse
  der  städtischen  Gemeinden  und  deren  Beamten  durch  die  allgemeine
Städteordnung  und  die  jeder  einzelnen  städtischen  Gemeinde  durch  ein  besonderes
Statut  näher  und  ausführlicher  festgesetzt  werden?.

2.  Für  die  Landgemeinden.  a.  Ortsvorsteher  und  Ortsgeschworene.


$  55.  Den  Landgemeinden  steht  das  Recht  zu,  ihre  Ortsvorsteher,  unter  Vorbehalt
  der  Bestätigung  von  seiten  der  Regierungsbehörden,  zu  wählen.  Gleichfalls
haben  sie  das  Recht,  ihre  Ortsgeschworenen  selbst  zu  wählen,  und  durch  diese  alle
Gemeindeangelegenheiten  mitzuberaten,  insofern  nicht  bei  wichtigen  Gegenständen
den  Rat  der  versammelten  Gemeinde  zu  vernehmen  erforderlich  erachtet  würde.

Diesen  Grundsätzen  gemäß  sollen  die  Verhältnisse  der  Landgemeinden  durch
eine  Gemeindeordnung®  festgestellt,  und  in  dieser  über  die  Wahl  des  Ortsvorstehers
und  der  Ortsgeschworenen  das  Nähere  bestimmt  werden.

ı  Zu  vergleichen  Städteordnung  $$  73  und  124,  Landgemeindeordnung  $$  63  und  77;
dazu  Verordnung  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  44  ($  2).

?  Zu  vergleichen  $  28  ff.  der  Städteordnung  und  Novelle  zu  derselben  vom  12.  Januar
1893  Nr.  1.

3  Jetzt  nur  noch  der  Vorsteher  des  Stadtmagistrats  (zu  vergleichen  $  71  der  Städteordnung).

*  Zu  vergleichen  $$  44  ff.  der  Städteordnung.

5  Zu  vergleichen  $  2  der  Städteordnung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  die  mehrerwähnte  Landgemeindeordnung  vom  18.  Juni  1892  Nr.  36,
insbesondere  $  19  derselben.