I.  Europa.  150  10.  Braunschweig.

b.  Neue  Anbauer.

$  56.  Neue  Anbauer  sollen  nicht  ohne  vorgängige  Vernehmung  der  Landgemeinde,
  und  im  Falle  eines  Widerspruchs  nicht  ohne  vorgängige  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörden  über  die  vorgebrachten  Gründe,  zugelassen  werden!.

Viertes  Kapitel.  Von  den  Landständen.

Erster  Titel.  Von  dem  Wesen  und  Zwecke  der  Landstände  und  von  der  Zusammensetzung
  der  Ständeversammlung  und  des  ständischen  Ausschusses.

Erster  Abschnitt.  Wesen  und  Zwecke  der  Stände.

$  57.  Die  Stände  des  Herzogtums  vertreten  in  dem  grundgesetzlichen  Verhältnisse
  zu  der  Landesregierung  die  Gesamtheit  der  Landeseinwohner  und  sind  daher
berechtigt  und  verpflichtet,  deren  verfassungsmäßige  Rechte  und  allgemeine  Interessen
wahrzunehmen,  und  auf  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Weise  geltend  zu  machen.

$  58.  Die  gesamte  Landschaft  bildet  ein  ungetrenntes  Ganzes.

8  59.  Sie  übt  ihre  verfassungsmäßigeWirksamkeit  entweder  in  voller  Versammlung
  auf  Land-  und  Konvokationstagen?  durch  die  Ständeversammlung,  oder,
zwischen  den  Landtagen  und  während  deren  Vertagung,  durch  das  Organ  des
ständischen  Ausschusses?.

An  die  Stelle  der  $$  60—93  der  N.  L.-O.  ist  das  nachfolgende  Gesetz  nebst  Novellen  vom
2.  März  1903  Nr.  6  (Abänderung  des  $  13)  und  vom  16.  März  1908  Nr.  17  (Abänderung  des  $  2)
getreten.

Von  Gottes  Gnaden,  Wir,  Albrecht,  Prinz  von  Preußen,  Regent  des
Herzogtums  Braunschweig,  erlassen  mit  Zustimmung  der  Landesversammlung  das
nachfolgende  Gesetz:

$  1.  Die  Landesversammlung  besteht  aus  48  Abgeordneten,  von  welchen  30
durch  allgemeine  Wahlen,  und  zwar  15in  den  Stadtgemeinden,  15in  den  Landgemeinden,
die  übrigen  18  von  den  in  $  4  aufgeführten  Berufsständen  in  besonderen  Wahlen
gewählt  werden.

$  2.  Die  14  Städte  des  Herzogtums  bilden  10  Wahlbezirke,  in  deren  jedem  die
nachbemerkte  Zahl  von  Abgeordneten  gewählt  wird:

1.  Braunschweig  I.....  222202000  2  Abgeordnete,
2.  Braunschweig  II  ......  222202000  2  „
3.  Braunschweig  III  .  .  .  2...  22  2  2  02  0.  2  FR
4.  Braunschweig  IV...  2...  222202020.  2  „
5.  Wolfenbüttel  und  Schöppenstedt  .  ....  .  2  „
6.  Helmstedt  .  .».  2.22  2  2220000.  1  Abgeordneter,
7.  Schöningen  und  Königslutter  .  .  .  .  2...  1  »»
8.  Holzminden,  Stadtoldendorf  und  Eschershausen  1  „»

1  Dieser  Paragraph  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  18.  September  1876  Nr.  84,  betr.  die
Aufhebung  des  $  56  der  N.  L.-O.  usw.

®  Zu  vergleichen  $$  113,  128—148  N.  L.-O.

3  Zu  vergleichen  $$  118—127,  189  und  190  N.L.-O.