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selben  Abteilung  wahlberechtigt  ist,  kann  sein  Wahlrecht  nur  an  einem  Orte  ausüben
und  hat  sich  darüber  vor  der  Wahl  zu  entscheiden.

$  7.  Woahlberechtigung  und  Wählbarkeit  sind  an  die  physische  Person  geknüpft;
  aktive  Militärpersonen  sind  von  ersterer  ausgeschlossen.

Im  übrigen  ist  als  Abgeordneter  wählbar  jeder  männliche  Braunschweigische
Staatsangehörige,  der  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  mindestens  1  Jahr  lang
vor  seiner  Wahl  im  hiesigen  Lande  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.

Nicht  wählbar  ist,  wer  rechtskräftig  zu  Freiheitsstrafen  wegen  einer  Straftat
verurteilt  ist,  für  welche  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden
kann,  wer  sich  im  Konkurse  befindet  oder  für  seine  Person  oder  sein  Vermögen  unter
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  endlich  wer  auf  Grund  der  Geschäftsordnung
auf  immer  von  der  Landesversammlung  ausgeschlossen  ist!.

Ob  die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen,  entscheidet  im  Zweifel  endgültig
  die  Landesversammlung?.

88.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Stadt-  und  der  Landgemeinden  ($$  2  und  3)
sind  mittelbare.  Die  Wahlberechtigten  wählen,  eingeteilt  nach  dem  Maße  der  von
ihnen  aufgebrachten  direkten  Gemeindesteuern,  in  drei  Klassen,  auf  deren  jede  ein
Dritteil  der  Steuern  fällt,  als  Urwähler  die  Wahlmänner,  und  zwar  jede  Klasse  für
sich  die  gleiche  Zahl  von  Wahlmännern.  Die  Wahlmänner  aller  drei  Klassen  wählen
vereint  die  Abgeordneten.  Jm  Wahlgesetze  kann  bestimmt  werden,  daß  der  ersten
Klasse  bis  zu  mindestens  5,  der  zweiten  Klasse  bis  zu  mindestens  20  Prozent  der
Gesamtheit  der  Wahlberechtigten  angehören  sollen?.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Berufsstände  ($$  4  und  5)  erfolgen  unmittelbar
  durch  die  Wahlberechtigten.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahlberechtigung  und  das  Wahlverfahren
enthält  das  Wahlgesetz.

$  9.  Die  Wahl  zum  Abgeordneten  kann  abgelehnt  werden.  Niemand  kann  einen
Auftrag  zum  Abgeordneten  von  mehreren  Wahlkörpern  annehmen.

$  10.  Zivilbeamte,  Geistliche  und  Schullehrer  bedürfen  keines  Urlaubes  zum
Eintritt  in  die  Landesversammlung.  Ihr  Dienstgebalt  läuft  während  ihrer  Tätigkeit
als  Abgeordnete  fort,  die  Kosten  der  Vertretung  im  Dienste  trägt  der  Staat.

$  11.  Die  Wahlperioden  der  Landesversammlung  werden  auf  die  Dauer  von  vier
Jahren  festgesetzt.

$  12.  Vor  dem  Beginn  einer  neuen  Wahlperiode,  sowie  nach  einer  vom  Landesfürsten
  nach  $  147  der  Neuen  Landschaftsordnung  verfügten  Auflösung  der  Landesversammlung
  werden  sämtliche  Abgeordnete  neu  gewählt.

Bei  jeder  Wahl  können  die  bisherigen  Abgeordneten  wieder  gewählt  werden.

i  Zu  vergleichen  $  57  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8,  ferner  $  110
N.  L.-O.

3  Zu  vergleichen  $  49  des  Wahlgesetzes  vom  6.  Mai  1899  Nr.  32  in  der  Fassung  der  Novelle
vom  2.  März  1903  Nr.  7  in  Verbindung  mit  $  66  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  5.  März  1895  Nr.  26,  ferner  $  5  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

?  Zu  vergleichen  $  1  Abs.  3  Ziffer  2  des  Wahlgesetzes  vom  6.  Mai  1899  Nr.  32.