I.  Europa.  153  10.  Braunschweig.

Im  Falle  der  Auflösung  der  Landesversammlung  dauert  die  neue  Wahlperiode,
von  dem  auf  die  Neuwahl  folgenden  Januar  an  gerechnet,  noch  vier  Jahre.

$  13.  Der  Auftrag  der  Abgeordneten  erlischt:

1.  durch  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  sind,

2.  durch  Auflösung  der  Versammlung,  und  zwar  in  beiden  Fällen  mit  Beendigung
der  neuen  Wahl  des  betreffenden  Wahlkörpers,

3.  durch  Wegfall  einer  der  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit!,

4.  durch  Annahme  eines  Staats-  oder  Hofamtes,  welches  der  Abgeordnete  zur
Zeit  seiner  Wahl  noch  nicht  bekleidete,  also  nicht  durch  Versetzung;  jedoch  kann
der  Ausscheidende  wiedergewählt  werden,

5.  wenn  der  Abgeordnete  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war,  seinen
Auftrag  niedergelegt  oder  zu  dessen  Ausrichtung  infolge  dauernder  körperlicher  oder
geistiger  Schwäche  unfähig  wird,

6.  zur  Strafe,  wenn  die  Versammlung  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  auf
Grund  der  Geschäftsordnung  beschließt?  ?.

Ob  der  Auftrag  eines  Abgeordneten  aus  einem  der  Gründe  unter  3—5  erloschen
sei,  entscheidet  die  Landesversammlung,  falls  aber  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
der  Ausschuß.  Ist  der  Auftrag  eines  Abgeordneten  für  erloschen  erklärt  oder  aus  dem
Grunde  unter  6  erledigt,  so  erläßt  die  Landesregierung  für  den  Wahlbezirk  ein  neues
Wahlausschreiben.  Die  infolge  solcher  Wahlausschreiben  gewählten  Abgeordneten
treten  nur  für  den  Rest  der  Zeit  ein,  für  welche  der  ausgeschiedene  Abgeordnete  gewählt
  gewesen.

$  14.  Der  Ausschuß  der  Landesversammlung  soll  aus  7  Personen  bestehen,
welche  die  Landesversammlung  aus  ihrer  Mitte  nach  voller  Stimmenmehrheit  wählt.
Wird  solche  im  ersten  Wahlgange  nicht  erreicht,  so  entscheidet  bei  der  zu  wiederholenden
  Wahl,  welche  sich  nur  auf  die  beiden  —  eintretendenfalls  bei  Stimmengleichheit
  auf  die  mehreren  —  Personen  mit  den  meisten  Stimmen  zu  erstrecken  hat,
einfache  Stimmenmehrheit  und  nötigenfalls  das  Los.

$  15.  Der  Ausschuß  wird  gewählt,  wenn  der  Landtag  vertagt,  verabschiedet
oder  aufgelöst  wird,  vor  dessen  Auseinandergehen.

$  16.  Bei  der  Wahl  des  Ausschusses  wird  zugleich  für  jedes  Mitglied  desselben
ein  Stellvertreter  auf  gleiche  Weise  gewählt.

Dieser  tritt  in  den  Ausschuß  ein,  wenn  das  Mitglied,  für  welches  er  gewählt
worden,  behindert  ist;  sollte  auch  der  Stellvertreter  behindert  oder  bereits  einberufen
sein,  so  rückt  statt  seiner  der  an  Jahren  älteste  der  übrigen  Stellvertreter  ein.

Über  die  Einberufung  der  Stellvertreter  entscheidet  der  Ausschuß.

$  17.  Sind  sowohl  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses,  als  von  deren  Stellvertretern,
  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  waren,  so  viele  abgegangen,

ı  Zu  vergleichen  $  7  dieses  Gesetzes.
®  Zu  vergleichen  $$  4,  39  und  57  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.
3  Siehe  einen  weiteren  Erlöschungsgrund  in  $  110  N.  L.-O.

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