1.  Europa.  154  10.  Braunschweig.

daß  die  Übrigbleibenden  nicht  wenigstens  die  Zahl  von  sieben  ausmachen,  so  ist  zu
einer  Ergänzung  des  Ausschusses  durch  neue  Wahlen  zu  schreiten!.

$  18.  Der  Auftrag  des  Ausschusses  erlischt  mit  der  Eröffnung  jedes  neuen
ordentlichen  Landtages?.

Der  Auftrag  der  Mitglieder  des  Ausschusses  erlischt  mit  dem  Abgeordneten-Auftrage,
  jedoch  in  den  $  13  unter  1  und  2  aufgeführten  Fällen  erst  am  Tage  der  Eröffnung
  des  neuen  Landtags.

$  19.  Auf  die  nach  diesen  Bestimmungen  gebildete  Landesversammlung  und
deren  Ausschuß  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten  über,  welche  nach  dem  Landesgrundgesetze
  vom  12.  Oktober  1832  der  Ständeversammlung  und  deren  Ausschusse  zustehen
und  obliegen.

$  20.  Dieses  Gesetz  bildet  einen  Teil  des  Landesgrundgesetzes  und  kann  nur,
wie  das  Landesgrundgesetz  selbst  authentisch  interpretiert,  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden.

Dasselbe  tritt  am  1.  Januar  1900  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  auf  Grund  der
dadurch  geänderten  Gesetzgebung  über  die  Zusammensetzung  der  Landesversammlung
vor  jener  Zeit  eine  Wahl  sämtlicher  Abgeordneten  stattfindet  und  am  1.  Januar  1900
eine  neue  vierjährige  Wahlperiode  beginnt.

Mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  tritt  das  Gesetz  Nr.  48  vom  22.  November  1851
nebst  den  dasselbe  abändernden  Gesetzesbestimmungen  außer  Kraft.

Alle,  die  es  angeht,  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Urkundlich  Unserer  Unterschrift  und  beigedruckten  Herzoglichen  Geheime-Kanzlei-Siegels.

Braunschweig,  den  6.  Mai  1899.
(L.  S.)  Albrecht,  Prinz  von  Preußen.
von  Otto.  Spies.  Hartwieg.

Zweiter  Titel.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Landschaft.
ErsterAbschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.

$  94.  Die  Landstände  haben  die  heilige  Pflicht,  in  ihrem  Wirkungskreise,  der
Verfassung  gemäß,  die  Wohlfahrt  des  Vaterlandes,  frei  von  anderen  Rücksichten,
gewissenhaft  zu  befördern.

$  95.  Sie  sind  schuldig,  bei  Ausübung  ihrer  ständischen  Rechte  und  Befugnisse
die  Verfassung  genau  zu  beobachten,  und  dürfen  sich  nur  mit  den  Gegenständen
beschäftigen,  welche  Bestimmungen  der  Verfassung  ihrem  Wirkungskreise  überwiesen
  haben?.

!  Zu  vergleichen  $  113  Ziffer  3  N.  L.-O.

®  Zu  vergleichen  $  5  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

®?  Rhamm  e.  a.  O0.  S.  174  Anm.  1  zu  $  95  will  in  dieser  Bestimmung  weniger  eine  sachliche
als  eine  formelle  Beschränkung  der  Zuständigkeiten  der  Landstände  erblicken  und  nimmt  insbesondere
  für  die  letzteren  das  Recht  in  Anspruch,  in  Angelegenheiten  des  Reiches  und  speziell
über  die  Ausübung  des  Stimmrechts  der  Landesregierung  im  Bundesrate  Anfragen  und  Anträge
an  die  Landesregierung  zu  richten,  obwohl  zugegeben  wird,  daß  diese  Befugnis  aus  Einzelbestim-