I.  Europa.  155  10.  Braunschweig.

$  96.  Alle  Abgeordneten  sind  in  ihren  landschaftlichen  Rechten  und:  Pflichten
einander  gleich.  Keiner  ist  als  der  besondere  Vertreter  seiner  Standesklasse  zu  betrachten.


Zweiter  Abschnitt.  Einzelne  Rechte  und  Pflichten  der
Ständeversammlung.

I.  Mitwirkung  im  Finanzwesen.

$  97.  Die  Bestimmungen  über  die  Mitwirkung  der  Ständeversammlung  im
Finanzwesen  sind  im  6.  Kapitel  enthalten.

II.  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung.
a.  Fälle,  wo  die  Zustimmung  der  Stände  erforderlich  ist.

$  98.  Die  ständische  Zustimmung  ist  erforderlich:

1.  wenn  dieses  Landesgrundgesetz!,  oder  die  mit  demselben  erlassenen  Gesetze?
ergänzt,  erläutert  oder  abgeändert,

2.  wenn  neue  organische  Staatseinrichtungen  getroffen  oder  die  bestehenden
verändert,

3.  wenn  Landesgesetze  gegeben,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  erklärt
  werden,  die  das  Landes-,  Finanz-  und  Steuerwesen,  die  Militärpflichtigkeit  und  die

mungen  der  N.  L.-O.  nicht  herzuleiten  sei.  Dieser  Ansicht  kann  wohl  angesichts  des  zu  Zweifeln
keinen  Anlaß  gebenden  Wortlauts  der  Verfassung  entgegengehalten  werden,  daß  die  obige  Bestimmung
  kaum  Zweck  hätte,  wenn  sie  nicht  als  eine  sachliche  Begrenzung  des  Wirkungskreises
zu  deuten  wäre.  Ferner  ist  nicht  zu  ersehen,  inwiefern  sie  —  wie  Rhamm  meint  —  die  Form
der  Tätigkeit  der  Stände  betreffen  sollte.  Endlich  spricht  wohl  auch  die  historische  Entwicklung
gegen  die  Rhammsche  Auffassung.  Allerdings  haben  die  Landstände  der  Vorschrift  in  ständiger
  Praxis  entgegengehandelt.  De  lege  ferenda  mag  übrigens  für  die  Rhammsche  Auslegung
Vieles  sprechen.

ı  Das  ist  die  eigentliche  Verfassungsurkunde  und  die  nachfolgenden  zu  Bestandteilen  des
Landesgrundgesetzes  erklärten  Gesetze,  nämlich:  a.  Gesetz,  betr.  die  ohne  besondere  ständische
Zustimmung  zulässigen  Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammergutes  und  des
vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds,  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  3  (de  1836),  b.  Gesetz,  betr.
die  Reform  der  Herzoglichen  Leihhaus-Anstalt  in  ihrer  Eigenschaft  eines  unter  der  Gewähr  dee
Staates  stehenden  Landes-Kredit-Institutse  vom  20.  August  1867  Nr.  72  (berichtigt  durch  Nr.  77
vom  ?.  September  1867)  nebst  Novellen  vom  24.  Dezember  1874  Nr.  89,  8.  Mai  1876  Nr.  41,  10.  Juli
1881  Nr.  27  und  $  118  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.,  c.  die  Vereinbarung  über  eine  Ordnung
für  die  Verwaltung  der  Wertpapiere  des  Staates,  Anlage  B  zum  Landtagsabschied  des  14.  ordentlichen
  Landtags  vom  12.  Juni  1874  Nr.  31,  d.  das  Gesetz,  betr.  die  provisorische  Ordnung  der
Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung,  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3  nebst  „authentischer
  Erklärung‘  des  $  6  desselben  vom  4.  Dezember  1902  Nr.  48  und  dem  Gesetze,  betr.  die
Feststellung  der  während  der  Regierung  eines  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1879
Nr.  3  gewählten  Regenten  zu  leistenden  Huldigungseide,  vom  12.  Februar  1886  Nr.  9,  e.  das
Gesetz,  betr.  die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung  gestellten  Beträge,
vom  1.  Juli  1904  Nr.  44.  f.  Ferner  wird  hierher  gerechnet  der  sogenannte  Finanznebenvertrag  vom
12.  Oktober  1832  (Anl.  V  des  Landtagsabschiedes  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).

3  Diese  Gesetze  sind  aus  Art.  I  des  Landtagsabschieds  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  17  zu
ersehen.

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