I.  Europa.  156  10.  Braunschweig.

Aushebung  der  Mannschaften,  das  bürgerliche  oder  Strafrecht,  den  bürgerlichen
oder  Strafprozeß!  betreffen.

b.  Fälle,  wo  das  Gutachten  der  Stände  erfordert  wird?

$  99.  Bei  allen  übrigen,  namentlich  den  das  Landespolizeiwesen  betreffenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  müssen  die  Stände  zuvor  mit  ihrem  Gutachten  und  Rat  gehört
und  es  können  in  solchen  Gesetzen  Polizeistrafen  bis  zu  einmonatigem  einfachen
Gefängnis  oder  diesem  entsprechenden  Geldstrafen  angedroht  werden.

c.  Form  der  Gesetze.

$  100.  Die  Gesetze  sollen  im  Eingange  der  erfolgten  Zustimmung,  oder  des
vorher  angehörten  Gutachtens  und  Rats  der  Ständeversammlung  oder  des  ständischen
Ausschusses  ausdrücklich  Erwähnung  tun.  Alle  in  dieser  verfassungsmäßigen  Form
von  dem  Landesfürsten  verkündigten  Gesetze  müssen  von  allen  Landeseinwohnern,
Behörden  und  Gerichten  befolgt  werden?.

d.  Verordnungen.

$  101.  Verordnungen,  d.  h.  solche  Verfügungen,  welche  aus  dem  allgemeinen
Verwaltungs-  oder  Oberaufsichtsrechte  der  Regierung  hervorgehen,  oder  welche  die
Ausführung  und  Handhabung  der  bestehenden  Gesetze  betreffen,  erläßt  die  Landesregierung
  ohne  Mitwirkung  der  Stände.

Il.  Mitwirkung  beim  Militärwesen.
$  102.  Ein  größeres,  als  das  durch  die  Bundesgesetzgebung  vorgeschriebene
Truppenkorps  wird  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  aufgestellt  werden.
Ohne  deren  Bewilligung  kann  weder  das  Truppenkorps,  noch  eine  Abteilung
desselben  in  den  Dienst  eines  auswärtigen  Staates  gegeben  werden.
Gleichfalls  ist  deren  Bewilligung  erforderlich,  wenn  durch  Werbung,  besonders
von  Ausländern,  Truppen  gebildet  werden  sollen.

ı  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung  Art.  4  Z.  13  (in  der  Fassung  des  R.G.  vom
20.  Dezember  1873)  und  Z.  14  sowie  Art.  57—68.

3  Wegen  der  Auslegung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  und  seiner  praktischen
Handhabung  zu  vergleichen  Rhamm  a.  a.  O.,  S.  181,  182  Anm.  1—3  zu  $  99.

3  Zu  vergleichen  ferner  $  155  N.  L.-O.  (Kontrasignatur).  Es  hat  also  der  Richter  nur  ein
Prüfungsrecht  hinsichtlich  der  verfassungsmäßigen  Form  der  Verkündigung  eines  Gesetzes,
nicht  aber  nach  der  Richtung,  ob  das  Gesetz  ordnungsmäßig  zustande  gekommen  und  sein  Inhalt
gültig  ist;  dieses  jedoch  —  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  183  Anm.  1  zu  $  100  und  die  dortigen  Zitate  —
mit  der  Einschränkung,  daß  die  Nachprüfung  der  Zuständigkeit  zum  Erlaß  des  Gesetzes  nicht
ausgeschlossen  ist.

*  Über  die  Tragweite  der  Bestimmung  diesos  Paragraphen  —  ob  nämlich  der  sogenannte
Verwaltungsweg  (Bekanntmachungen  des  Staatsministeriums  ohne  Inanspruchnahme  des  „Verordnungsweges‘‘)
  durch  ihn  ausgeschlossen  sei  ?  —  herrscht  zwischen  Landesregierung  und  Landesversammlung
  keine  Übereinstimmung.  Der  unzweideutige  obige  Wortlaut  spricht  wohl  für  den
den  „Verwaltungsweg‘‘  verneinenden  Standpunkt  der  letzteren.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm
8.8.0.  8.184,  185  Anm.  1  zu  $  101.  —  Zu  $  101  ist  ferner  zu  vergleichen  $  5  Abs.  2  N.  L.-O.

°  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art.  63  ff,