I.  Europa.  157  10.  Braunschweig.

IV.  Rechte  in  Beziehung  auf  Rechtspflege.
a.  Unabhängigkeit  der  Gerichte.

$  103.  Die  Stände  haben  das  Recht,  auf  die  durch  die  Landes-  und  Bundesgesetzgebung!
  festgestellte  Unabhängigkeit  der  Gerichte  in  den  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  zu  halten.

Insbesondere  wird  es  den  Parteien,  welche  sich  durch  landesfürstliche  Verfügungen
in  der  gerichtlichen  Verfolgung  ihrer  Rechte  für  beeinträchtigt  halten,  gestattet,  sich
an  die  Ständeversammlung  zu  wenden,  und  diese  ist  befugt,  auf  die  Abhilfe  der  von
ihr  begründet  erachteten  Beschwerden  bei  der  Landesregierung  anzutragen.
bb.  Präsentationsrecht  zu  zwei  Ratsstellen  im  Obergerichte.



$  104.  Die  Ständeversammlung  hat  das  Recht,  zu  zwei  Ratsstellen  im  Herzoglichen
  Obergerichte  Kandidaten  zu  präsentieren.

Sie  wählt  diese  durch  absolute  Stimmenmehrheit,  und  ihre  Wahl  kann  auf  jeden
fallen,  der  ein  Richteramt  oder  ein  öffentliches  juristisches  Lehramt  5  Jahre  bekleidet,
oder  10  Jahre  hindurch  mit  Auszeichnung  die  advokatorische  Praxis  betrieben  und  in
den  beiden  letzten  Fällen  die  vorschriftsmäßige  Prüfung  zur  Erlangung  des  Richterstandes
  bestanden  hat?.

V,  Recht  der  Vorschläge.

$  105.  Die  Ständeversammlung  ist  berechtigt,  dem  Landesfürsten  Vorschläge
zu  Gesetzen,  Verordnungen,  allgemeinen  Verfügungen  und  zur  Errichtung  öffentlicher
Anstalten  zu  machen;  diese  Vorschläge  werden  genau  geprüft  werden,  und  es  sollen
stets  landesfürstliche  EntschließBungen,  und  zwar  im  Ablehnungsfalle  mit  Anführung
der  Gründe,  darauf  erfolgen?.

VI  Recht  der  Mitaufsicht  auf  die  übrigen  Landes-Angelegenheiten.


$  106.  Die  Ständeversammlung  ist  befugt,  wegen  bemerkter  Mängel  oder  MiBßbräuche
  bei  der  Gesetzgebung,  Rechtspflege  und  Verwaltung  der  öffentlichen  Angelegenheiten
  Vorträge  an  die  Landesregierung  zu  richten  und  sich  über  deren  Abstellung
  gutachtlich  zu  äußern‘.

$  107.  Sie  hat  das  Recht,  darüber  zu  wachen,  daß  niemand  in  seinen  verfassungsmäßigen
  Rechten  verletzt,  insonderheit  ohne  gesetzlichen  Grund  und  ohne
eine  ordnungsmäßige  Verfügung  der  kompetenten  Polizei-  oder  Gerichtsbehörden
verfolgt,  verhaftet,  bestraft  oder  sonst  an  Freiheit  oder  Eigentum  gekränkt  werde,  und
sie  kann  in  einem  solchen  Falle  auf  Abstellung  der  Beschwerde  und  auf  Bestrafung
der  Schuldigen  bei  der  Landesregierung  antragen.

ı  Zu  vergleichen  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  ($  1).

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  15  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  in  Verbindung
  mit  $  6  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  vom  1.  April  1879  Nr.  11;  hiernach  ist  das
Präsentationsrecht  der  Stände  aufgehoben.

3  Über  die  Bedeutung  dieser  Bestimmung  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  188  Anm.  1  zu  $  106,
nach  welchem  in  ihr  die  Einräumung  des  Rechtes  der  „Initiative‘‘  nicht  zu  erblicken  ist.

©  Zu  vergleichen  die  $$  33  und  34  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8
(Recht  der  Interpellation  der  Regierung).