I.  Europa.  158  10.  Braunschweig.

VII.  Recht  der  Anklage.
1.  Antrag  auf  Bestrafung.

$  108.  Die  Ständeversammlung  kann  auf  Bestrafung  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums
  und  des  ständischen  Ausschusses!  antragen,  welche  einer  Verletzung
der,  auf  den  vorliegenden  Fall  unzweifelhaft  anwendbaren  Bestimmungen  dieses
Landesgrundgesetzes  sich  schuldig  gemacht  haben.

Ein  solcher  Antrag  muß  spätestens  binnen  sechs  Jahren  nach  eingetretener
Verletzung  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  dem  Staatsministerium  untergeordneten  Beamten  sind  dergleichen
  Anträge  von  der  Ständeversammlung  nur  dann  statthaft,  wenn  diese  Beamten
da,  wo  sie  in  den  Grenzen  eigener  Verantwortlichkeit  handeln,  die  Verfassung  verletzt
zu  haben  beschuldigt  werden,  und  der  Antrag  auf  Bestrafung  bei  den  vorgesetzten
Behörden  und  zuletzt  bei  dem  Staatsministerium  angebracht  und  8  Wochen  lang
unbeachtet  geblieben  ist?

Der  nach  $  109  zu  bildende  gemeinschaftliche  Gerichtshof  soll  auch  für  die
in  dem  dritten  Absatze  des  $  108  bezeichneten  Fälle  eintreten.?

2.  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Gerichtshofes.

$  109.  Soll  aber  ein  Antrag  auf  Bestrafung  eines  Mitgliedes  des  Staatsministeriums
  oder  des  ständischen  Ausschusses  wegen  verletzter  Verfassung  gemacht
werden,  so  wird  zuvörderst  ein  eigener  Gerichtshof  gebildet.  Derselbe  soll  bestehen
aus  sieben  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  zu  Braunschweig,  von  denen  drei  durch
das  Los,  zwei  von  der  Landesregierung  und  zwei  von  der  Versammlung  der  Abgeordneten
  des  Landes  erwählt  werden.  Den  Vorsitz  übernimmt,  wenn  der  Oberlandesgerichts-Präsident
  zu  den  in  den  Gerichtshof  eintretenden  Mitgliedern  gehört,
dieser;  wenn  der  Senats-Präsident  und  nicht  der  Oberlandesgerichts-Präsident  zu
denselben  gehört,  der  Senatspräsident;  wenn  keiner  der  beiden  Präsidenten  zu  denselben
  gehört,  das  nach  dem  Dienstalter  im  Oberlandesgericht  älteste  Mitglied  des
Gerichtshofes.  Die  erforderlichen  Sekretäre  ordnet  das  Oberlandesgericht  bei.

Die  drei  durch  das  Los  zu  bestimmenden  Mitglieder  werden  zuerst,  hiernächst
die  von  den  Abgeordneten,  zuletzt  die  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden
Mitglieder  gewählt®.

i  Zu  vergleichen  Absatz  7  des  Gesetzes  vom  9.  August  1867  Nr.  64,  betr.  Abänderungen
des  $  59  der  Geschäftsordnung  für  die  Landesversammlung  vom  19.  April  1852,  und  $  11
des  Reichsstrafgesetzbuches.

®  Zu  vergleichen  jetzt  die  Bestimmungen  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889
Nr.  17.

8  Diese  Fassung  beruht  auf  dem  $  2  Abs.  1  des  Gesetzes  Nr.  19  voın  19.  März  1850,  betr.
die  Abänderung  der  $$  104,  109,  110  und  231  des  Landesgrundgesetzes.

%  Wegen  der  obigen  Fassung  dieses  Paragraphen  vergleiche  Rhamm  a.  a.  O.  S.  192,  Anm.  1
zu  $  109;  sie  beruht  auf  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  erwähnten  Gesetze  ($  2  Abs.  2
und  3)  und  dem  dieses  letztere  und  den  $  75  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893
Nr.  8  abändernden  Gesetze  vom  30.  März  1894  Nr.  14.