I.  Europa.  159  10.  Braunschweig.

3.  Verfahren  und  Erkenntnis!.

$  110.  Dieser  Gerichtshof  prüft  zuvörderst:  ob  Grund  zu  einer  Untersuchung
vorhanden  sei?  nachdem  ihm  der  umständlich  zu  entwickelnde  und  erforderlichenfalls
mit  den  gehörigen  Dokumenten  versehene  Antrag  auf  Bestrafung  übergeben  ist.  Er
leitet  bei  vorhandenem  Grunde  die  Untersuchung  ein,  führt  dieselbe  nach  den  Regeln
des  Untersuchungsprozesses  und  fällt  das  Erkenntnis  in  erster  und  letzter  Instanz.
Dieses  Erkenntnis  beschränkt  sich  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  der  Angeklagte
sich  der  Verletzung  einer,  auf  den  vorliegenden  Fall  unzweifelhaft  anwendbaren  Bestimmung
  dieses  Landesgrundgesetzes  schuldig  gemacht  habe  oder  nicht  ?  und  überläßt
die  Beurteilung  des  in  der  Verletzung  des  Grundgesetzes  etwa  liegenden  gemeinen
Vergehens,  sowie  die  aus  derselben  entspringenden  Entschädigungsansprüche  den
ordentlichen  Gerichten.  —  Wird  der  Angeklagte  schuldig  erkannt,  so  ist  daran  bei  den
Beamten  Dienstentlassung,  und  bei  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  Verlust  der  Abgeordneten-Eigenschaft
  und  der  Wählbarkeit  die  unmittelbare  Folge.

Gegen  das  Erkenntnis  findet  kein  anderes  Rechtsmittel  statt  als  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand,  wegen  neu  aufgefundener  Tatsachen  oder  Beweisgründe.

Die  Verhandlungen  und  das  Erkenntnis  sollen  auf  Kosten  des  Gerichtsfiskus
durch  den  Druck  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

4.  Abolition  solcher  Untersuchung.

$  111.  Die  Abolition  einer  Untersuchung  wegen  verletzter  Verfassung  ist  unzulässig,
  und  der  Verurteilte  kann  im  Staatsdienste  nicht  wieder  angestellt  werden.
5.  Ausschließliche  Kompetenz  der  Ständeversammlung.

$  112.  Nur  die  Ständeversammlung  entscheidet  darüber,  ob  ein  Verfahren
wegen  verletzter  Verfassung  einzuleiten  sei.  Hat  sie  durch  einen  ordnungsmäßigen
Beschluß  das  Verfahren  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums  oder  des  Ausschusses
gebilligt,  so  findet  eine  ständische  Anklage  nicht  weiter  statt.

Die  ordentlichen  Gerichte  dürfen  daher  wegen  verletzter  Verfassung  gegen  die
Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  des  ständischen  Ausschusses  von  Amts  wegen
nicht  verfahren.

VIH.  Recht  der  Konvokationstage®.

$  113.  Kraft  althergebrachten  Rechts  darf  sich  die  Ständeversammlung  in
den  durch  das  Gesetz  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  aber  auch  nur  in  diesen,  auch
ohne  landesfürstliche  Berufung  versammeln,  beraten  und  Beschlüsse  fassen.

Dieses  Konvokationsrecht  soll  stattfinden:

1.  auf  Veranlassung  einer  plötzlichen  allgemeinen  Landesgefahr;

2.  wenn  dieses  Landgrundgesetz  verletzt  wird  und  Anträge  zu  dessen  Schutze
zu  machen  sind,  insbesondere,  wenn  der  Landtag  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
Frist  berufen  wird?;

ı  Wegen  der  Fassung  dieses  Paragraphen  zu  vergleichen  Rhamm  a.  a.0O.  S.  194  Anm.  1
zu  $  110  und  das  mehrerwähnte  Gesetz  Nr.  19  vom  19.  März  1850.

3  Zu  vergleichen  die  $$  125,  129  N.  L.-O.

?  Die  obige  Fassung  beruht  auf  $  3  des  Gesetzes  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung

  verschiedener  Bestimmungen  der  N.  L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze  usw.