I.  Europa.  160  10.  Braunschweig.

3.  wenn  der  ständische  Ausschuß  zu  ergänzen  ist!;

4.  wenn  bei  dem  Obergerichte  von  der  Landschaft  zu  besetzende  Vakanzen
zwischen  den  Landtagen,  und  zwar  vier  Monate  vor  der  Versammlung  des  nächsten
Landtages,  entstanden  sind?;

5.  wenn  die  Stelle  des  Landsyndikus  erledigt  ist.

In  einer  solchen  Versammlung  darf  nichts  vorgenommen  werden,  als  der  Gegenstand,
  der  sie  veranlaßt  hat.

Nach  einer  von  dem  Landesfürsten  verfügten  Auflösung  der  Ständeversammlung
kann  das  Konvokationsrecht  vor  Eröffnung  des  Landtags  nicht  ausgeübt  werden,
ausgenommen  in  dem  unter  1.  aufgeführten  Falle?®.

IX.  Recht,  Bittschriften  anzunehmen.

$  114.  Die  Ständeversammlung  kann  von  einzelnen  und  Korporationen  Bittschriften
  und  Beschwerden  über  die  Landesbehörden  annehmen,  letztere  jedoch  nur,
wenn  die  Beschwerdeführer  nachweisen,  daß  sie  bei  der  Landesregierung  um  Abhilfe
ihrer  Beschwerde  vergeblich  nachgesucht  haben.

X.  Ernennung  des  Landsyndikus  und  dessen  Substituten.

$  115.  Der  Ständeversammlung  steht  das  Recht  zu,  einen  Landsyndikus®  zu
bestellen,  und  zwar  wird  derselbe  durch  absolute  Stimmenmehrheit,  auf  die  für  die
Wahl  der  Abgeordneten  vorgeschriebene  Weise,  erwählt.  Seine  Anstellung  ist  lebenslänglich,
  jedoch  damit  die  Verwaltung  eines  anderen  Staatsamts  unvereinbar.  Die
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  finden  auf  ihn  nur  insofern
Anwendung,  als  dieses  in  der  Bestallung  erklärt  ist®.

Auch  wird  die  Ständeversammlung  für  die  Dauer  jeder  Landtagsversammlung
dem  Landsyndikus  einen  Substituten?  bestellen,  und  diesen  gleichfalls  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  erwählen.

Von  der  Erwählung  des  Landsyndikus  und  des  Substituten  wird  der  Landesregierung
  Anzeige  gemacht,  und  der  Erwählte  von  der  Ständeversammlung  oder  dem
ständischen  Ausschusse  auf  sein  Amt,  zugleich  mit  Ablegung  des  Erbhuldigungseides,
vereidet.

!  Zu  vergleichen  oben  $  17  des  Gesetzes  über  die  Zusammensetzung  der  Landesversamımlung
vom  6.  Mai  1899  Nr.  31.

®  Zu  vergleichen  oben  die  Anmerkung  zu  $  104  N.  L.-O.

?  Zu  vergleichen  $  147  Abs.  1  N.L.-O.

%  Wegen  der  Fassung  dieses  Paragraphen  zu  vergleichen  $  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1848
Nr.  16,  betr.  Aufhebung  des  $  114  des  Landesgrundgesetzes;  siehe  ferner  die  $$  45—47  der  Neuen
Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

6  Zu  vergleichen  die  $$  16—21  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8
und  $  11  des  Gesetzes  vom  19.  März  1850  Nr.  10,  betr.  die  Organisation  der  Finanz-,  Eisenbahnund
  Postverwaltung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  die  Vereinbarung  über  die  Dienstverhältnisse  der  landschaftlichen
Beamten  vom  18.  Dezember  1890  Nr.  73.

?  Zu  vergleichen  $  18  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.