1.  Europa.  161  10.  Braunschweig.

XI  Gerichtssporteln-,  Stempel-  und  Porto-Freiheit.

$  116.  Die  Landschaft  hat  die  Freiheit  von  Gerichtssporteln,  Stempeln  und
Porto,  ferner  zu  genießen!.

XI.  Siegel.
$  117.  Die  Landschaft  führt  ein  eigenes  Siegel.

DritterAbschnitt.  Rechte  und  Pflichten  des  ständischen
Ausschusses.

A.  Allgemeiner  Grundsatz.

$  118.  Der  ständische  Ausschuß  hat  das  Recht  und  die  Pflicht:

1.  zwischen  den  Landtagen  auf  die  Vollziehung  der  zwischen  dem  Landesfürsten
  und  den  Ständen  getroffenen  Vereinbarungen  zu  sehen,  sowie  die  ihm  in  dieser
Hinsicht  erforderlich  scheinenden  Anträge  bei  der  Landesregierung  zu  machen;

2.  diejenigen  besonderen  Befugnisse  auszuüben,  welche  ihm  das  Gesetz?  anweiset.


B.  Besondere  Befugnisse.

1.  Im  Finanzwesen.

$  119.  Die  Mitwirkung  des  ständischen  Ausschusses  im  Finanzwesen  ist  in  dem
sechsten  Kapitel  bestimmt.

2.  Bei  der  Gesetzgebung.

$  120.  Gebietet  das  Staatswohl  dringende  Eile  oder  würde  der  vorübergehende
Zweck  des  Gesetzes  durch  Verzögerung  vereitelt,  so  können  zwischen  den  Landtagen
die  das  Landes-,  Finanz-  und  Steuerwesen,  sowie  die  Militärpflicht  und  die  Aushebung
der  Mannschaften?  betreffenden  Gesetze  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  erlassen
werden.  Die  Landesregierung  entscheidet  unter  Verantwortlichkeit  sämtlicher  stimmführenden
  Mitglieder  des  Staatsministeriums  darüber:  ob  jene  Voraussetzungen  eingetreten
  seien?  Gesetze  dieser  Art  sind  der  Ständeversammlung  baldigst  zur  Genehmigung
  vorzulegen  und  treten  außer  Wirksamkeit,  wenn  diese  versagt  wird.

Fortsetzung.

$  121.  Einzelne,  das  bürgerliche  und  Strafrecht,  den  bürgerlichen  und  Strafprozeß
  betreffende  Gesetze  (nicht  aber  ganze  Gesetzbücher,  eine  Hypotheken-  Ablösungs-
  und  Gemeinheits-Teilungsordnung)  können  zwischen  den  Landtagen  mit
Zustimmung  des  Ausschusses  erlassen  werden.
Fortsetzung.

$  122.  Durch  die  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  erlassenen  Gesetze  kann
indes  nie  dieses  Landesgrundgesetz  oder  ein  mit  demselben  publiziertes  Gesetz  ergänzt,

ni

!  Zu  vergleichen  $  11  des  Braunschweigischen  Kostengesetzes  für  Gerichte  und  Notare
vom  8.  Juni  1908  Nr.  40,  $5  Z.  1b  des  Gesetzes,  betr.  die  Stempelsteuer,  vom  26.  Juni  1908
Nr.  50  und  wegen  der  beseitigten  Portofreiheit  B.  G.  vom  5.  Juni  1869  ($  6).
%  Siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  201  Anm.  2  zu  $  118  über  die  dem  Ausschusse  durch  andere
Gesetze  beigelegten  Befugnisse.
’  Siehe  oben  die  Anmerkung  zu  $  98  Ziffer  3.
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