I.  Europa.  162  10.  Braunschweig.

erläutert  oder  abgeändert,  oder  eine  organische  Einrichtung  getroffen  oder  verändert
werden!.

Fortsetzung.

$  123.  Alle  Gesetze,  bei  welchem  «das  Gutachten  und  der  Rat  der  Stände  gehört
werden  muß,  können  zwischen  den  Landtagen  mit  dem  Gutachten  und  Rat  des  Ausschusses
  erlassen  werden,  mit  Ausnahme  einer  allgemeinen  Polizeiordnung?.

3.  Verbindlichkeit,  der  Landesregierung  Berichte  und
Gutachten  zu  erstatten.

$  124.  Die  Landesregierung  kann  von  dem  ständischen  Ausschusse,  so  oft  es
ihr  gut  dünkt,  Nachrichten,  Berichte  und  Gutachten  einzichen.

Insbesondere  kann  sie  Gesetzentwürfe,  welche  sie  demnächst  an  die  Ständeversammlung
  zu  bringen  denkt,  dem  Ausschusse  zuvor  zur  Begutachtung  vorlegen.

4.  Recht,  die  Ständeversammlung  zu  berufen.

$  125.  Der  Ausschuß  ist  befugt,  in  den  $  113  aufgeführten  Fällen  die  Ständeversammlung
  zusammen  zu  berufen,  un  die  erforderlichen  Beschlüsse  und  Wahlen

zu  veranlassen?.
Von  einer  solchen  Berufung,  sowie  von  deren  Zwecke,  ist  sogleich  bei  der  Erlassung

  der  Konvokationsschreiben  der  Landesregierung  Anzeige  zu  machen.

5.  Besondere  Aufträge.

$  126.  Die  Ständeversammlung  kann,  mit  Zustimmung  der  Landesregierung,
dem  Ausschusse  durch  spezielle  Vollmacht  für  einzelne  bestimmte  Geschäfte  alle  die
Rechte  übertragen,  welche  sie  selbst  hat.

6.  Sonstige  Befugnisse.

$  127.  Außerdem  hat  der  ständische  Ausschuß  die  Oberaufsicht  über  das
landschaftliche  Archiv,  die  Führung  der  Rittermatrikel®,  die  Erteilung  der  land--
  schaftlichen  Stipendien®,  die  Leitung  der  Verwaltung  der  Sammlungen,  Kapitalien
und  Grundstücke  der  Landschaft,  sowie  die  ihm  durch  die  Geschäftsordnung?  übertragenen
  Funktionen,  zu  besorgen.

ı  Zu  vergleichen  $  98  Ziffer  1  und  2  N.L.-O.

3  Zu  vergleichen  $  99  N.  L.-O.

®  Zu  vergleichen  die  $$  79—83  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

*  Zu  vergleichen  dagegen  $  122  N.  L.-O.

8  Diese  Zuständigkeit  des  Ausschusses  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  5.  März  1891  Nr.  9,
betr.  die  Aufhebung  der  die  Führung  der  Rittermatrikel  seitens  des  Ausschusses  der  Landesversammlung
  anordnenden  Bestimmung  des  $  127  der  N.  L.-O.  vom  12.  Oktober  1832,

°  Zu  vergleichen  Anlage  D  des  Landtagsabschiedes  des  19.  ordentlichen  Landtages  vom
7./14.  September  1389  Nr.  44,  woselbst  das  landschaftliche  Stipendienwesen  neu  geregelt  ist.

?  Zu  vergleichen  die  $$  2—10,  78—82  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893

Nr.  8.