I.  Europa.  163  10.  Braunschweig.

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Dritter  Titel.  Von  den  Landtagen,  der  Behandlung  der  Geschäfte  auf  denselben,  sowie
von  den  Verhandlungen  des  ständischen  Ausschusses.

ErsterAbschnitt.  Vonden  Landtagen.

1.  Ordentliche  und  außerordentliche  Landtage.

$  128.  Die  Ständeversammlung  muß  alle  zwei  Jahre  zu  einem  ordentlichen
Landtage  von  der  Landesregierung  berufen  werden.

Außerdem  steht  es  der  letzteren  frei,  jederzeit  die  Ständeversammlung  zu  einem
außerordentlichen  Landtage  zusammenzurufen.

Die  ordentlichen  Landtage  sollen  im  Monat  Januar  beginnen!.

2.  Ungesetzliche  Versammlungen.

$  129.  Mit  Ausnahme  der  in  dem  $  113  aufgeführten  Fälle  dürfen  die  Abgeordneten
  sich  nicht  versammeln,  ohne  von  dem  Landesfürsten  berufen  zu  sein.

Solche  landesfürstlich  nicht  berufenen  Versammlungen  sind  strafbar  und  deren
Beschlüsse  ungültig.

3.  Berufung  der  Ständeversammlung.

$  130.  Der  Landesfürst  beruft  die  Abgeordneten  durch  eine  Verordnung,  in
welcher  er  zugleich  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versammlung  bestimmt,  und  in  der  Regel
die  den  Ständen  vorzulegenden  Propositionen,  insofern  sie  Gesetzentwürfe  betreffen,
im  allgemeinen  bezeichnet.

4.  Eröffnung  des  Landtages.

$  131.  Der  Landtag  wird  von  dem  Landesfürsten  in  Person  oder  durch  einen  landesfürstlichen
  Bevollmächtigten  unter  dem  von  Höchstdemselben  zu  bestimmenden
Feierlichkeiten  eröffnet.

5.  Eid  der  Abgeordneten.

$  132.  Bei  der  Eröffnung  des  Landtags  schwört  jeder  Abgeordnete  folgenden
Eid:  „Ich  schwöre  Treue  dem  regierenden  Landesfürsten  und  Höchstdessen  Nachfolgern
  aus  dem  Hause  Braunschweig,  Gehorsam  den  Gesetzen,  und  gewissenhafte
Ausübung  und  Erfüllung  der  Rechte  und  Pflichten  eines  Abgeordneten.“

Dieser  Eid  wird  bei  folgenden  Landtagen  nur  von  denen  geleistet,  welche  zum
ersten  Male  als  Abgeordnete  gewählt  sind.  Mitglieder,  die  bei  Eröffnung  eines  Landtages
  nicht  beeidigt  sind,  leisten  den  Eid  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Ständeversammlung
vor  dieser‘.

6.  Unzulässigkeit  von  Instruktionen  und  Mandsaten.

$  133.  Die  Abgeordneten  haben  bei  ihren  Abstimmungen  ganz  allein  ihrer,
auf  sorgfältige  Prüfung  der  vorliegenden  Gegenstände  gegründeten,  eigenen  Überzeugung
  und  ihrem  Gewissen  zu  folgen,  keineswegs  aber  Instruktionen  von  anderen

i  Die  obige  Fassung  beruht  auf  $  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung
  verschiedener  Bestimmungen  der  N.L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze  usw.

2  Zu  vergleichen  oben  die  Anmerkungen  zu  $  26  N.  L.-O.

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