I.  Europe.  165  10.  Braunschweig.

stände  der  Verhandlungen.  Von  allen  zur  Beratung  stehenden  Gegenständen  kommen
die  Landesfürstlichen  Propositionen  zuerst  zum  Vortrage  und  zur  Beratung,  und
müssen,  insofern  nicht  zwischen  der  Landesregierung  und  den  Ständen  ein  anderes
vereinbart  wird,  in  der  Ordnung,  in  welcher  sie  vorgelegt  sind,  erledigt  werden!.

12.  Von  der  Beschlußnahme.  A.  Erforderliche  Zahl  der
Mitglieder.

$  139.  Die  Ständeversammlung  kann  auf  Land-  und  Konvokationstagen  keinen
Beschluß  fassen,  wenn  nicht  mindestens  zwei  Dritteile  der  gesetzlichen  Zahl  ihrer
Mitglieder  anwesend  sind?.,
B.  Regel.

$  140.  Sie  faßt  über  die  zur  Beratung  und  Entscheidung  kommenden  Angelegenheiten
  den  Beschluß  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen?.

C.  Erste  Ausnahme.

$  141.  Wenn  ein  Antrag  auf  Abänderung  dieses  Landesgrundgesetzes®  gemacht
wird,  so  müssen  wenigstens  zwei  Dritteile  der  ganzen  Landschaft  demselben  beistimmen,
um  ihm  Folge  zu  geben®.
D.  Zweite  Ausnahme.

$  142.  Wenn  eine  Abänderung  in  der  Vertretung  einer  der  drei  Standesklassen
vorgenommen  werden  soll,  so  muß  die  Mehrzahl  der  Abgeordneten  des  beteiligten
Standes  der  für  die  Änderung  stimmenden  erforderlichen  Mehrheit  beigetreten  sein!.

Wiederholung  eines  solchen  abgelehnten  Vorschlag.

$  143.  Wird  ein  solcher  Vorschlag  abgelehnt  und  auf  dem  nächsten  Landtage
wieder  vorgebracht,  hat  derselbe  alsdann  wiederum  die  Mehrheit  der  Stimmen  des
beteiligten  Standes  gegen  sich,  bilden  aber  zugleich  sämtliche  für  denselben  abgegebene
Stimmen  die  erforderliche  Mehrheit  der  Stimmenzahl  der  ganzen  Ständeversammlung,
50  ist  der  Vorschlag  angenommen®.

i  Wegen  der  Teilnahme  der  Regierungskommissare  bzw.  der  Minister  an  den  Verhandlungen
  zu  vergleichen  $  31  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

%  Ausnahme  siehe  in  $  48  Abs.  2  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.
(Bei  Beschlußfassung  über  Erinnerungen  gegen  das  Sitzungsprotokoll  genügt  die  Anwesenheit
der  Hälfte  der  Mitglieder.)

3  Wegen  des  Falles  der  Stimmengleichheit  vergleiche  $  70  der  Neuen  Geschäftsordnung.
(In  der  Regel  abermalige  Abstimmung  in  der  nächsten  Sitzung;  Folge  nochmaliger  Stimmengleichheit
  ist  dann  Ablehnung.)  Wegen  Stimmenthaltung  siehe  $  69  daselbst.

®  Und  der  demselben  gleichstehenden  Gesetze  (siehe  Anm.  3  zu  $  98).

5  Über  die  Frage,  ob  diese  Mehrheit  nur  bei  der  Abstimmung  über  das  verfassungsändernde
Gesetz  im  ganzen  oder  aber  bei  der  Abstimmung  über  jeden  einzelnen  verfassungsändernden
Paragraphen  desselben  vorhanden  sein  muß,  schweigt  das  Landesgrundgesetz.  In  der  Praxis
ist  die  Vorschrift  im  ersteren  Sinne  ausgelegt.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  0.  S.  216
Anm.  2  zu  $  141.

®  Die  $$  142,  143  sind  außer  Geltung,  nachdem  die  frühere  Vertretung  der  drei  Standesklassen
  in  dem  provisorischen  Gesetz  vom  11.  September  1848  Nr.  43,  betr.  die  Zusammensetzung
der  Versammlung  der  Abgeordneten  des  Landes  und  des  Ausschusses  derselben  abgeschafft  und
von  der  späteren  Gesetzgebung  nicht  wieder  eingeführt  ist.