I.  Europa.  166  10.  Braunschweig.

13.  Wirkung  der  Beschlüsse.

$  144.  Die  Wirkung  und  Beförderung  eines  gefaßten  Beschlusses  darf  weder
durch  Verwahrungen,  noch  durch  Berufung  auf  die  höchste  Entscheidung,  noch  auf
andere  Weise  aufgehalten  oder  gehindert  werden,  sondern  jedes  ständische  Mitglied
muß  sich  das  Resultat  der  Abstimmung  schlechterdings  gefallen  lassen.  Gleichwohl
steht  es  einzelnen  oder  mehreren  Abgeordneten  frei,  ihre  besondere  Meinung  schriftlich
  auszuführen  und  zu  verlangen,  daß  ihre  Ausführung  mit  dem  Beschlusse  der
Landschaft  der  Landesregierung  mitgeteilt  werdel!.

14.  Landesfürstliche  Entschließung  darauf.

$  145.  Ein  Beschluß  der  Ständeversammlung  enthält  nicht  eher  gesetzliche
Gültigkeit,  als  bis  ihm  die  Landesfürstliche  Zustimmung  erteilt  und  er  als  Gesetz
publiziert  ist.

Ob  der  Landesfürst  ständischen  Beschlüssen  und  Anträgen  seine  Zustimmung
erteilen  wolle?  —  hängt  von  dessen  freier  EntschließBung  ab.  Wird  die  Zustimmung
versagt,  so  werden  die  Gründe  der  Versagung  den  Ständen  mitgeteilt  werden.

15.  Dauer  des  Landtags.

$  146.  Die  Landtagsverhandlungen  sollen  binnen  drei  Monaten  vollendet
werden.  —  Nur  mit  besonderer  Landesfürstlicher  Bewilligung  kann  der  Landtag
über  drei  Monate  dauern.

16.  Vertagung,  Verabschiedung  und  Auflösung  der  Ständeversammlung.


$  147.  Der  Landesfürst  hat  das  Recht,  die  von  ihm  berufenen?  Ständeversammlungen
  zu  vertagen,  zu  verabschieden  und  aufzulösen.

Eine  Vertagung  über  drei  Monate  hinaus  ist  unzulässig?.

In  der  Verordnung,  durch  welche  die  Ständeversammlung  aufgelöst  wird,  sind
zugleich  die  Wahlen  neuer  Abgeordneten  zu  verfügen,  und  es  ist  der  Tag  der  Eröffnung
der  neu  gewählten  Ständeversammlung,  und  zwar  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
sechs  Monaten,  zu  bestimmen‘.

17.  Schluß  des  Landtags®.

$  148.  Nach‘  dem  Schlusse  des  Landtages  werden  die  verschiedenen  Gegenstände,
  worüber  die  Landesregierung  und  die  Stände  sich  vereinigt  haben,  in  einen
Landtagsabschied?  kurz  zusammengetragen,  und  dieser  ist  von  dem  Landesfürsten

I  Ein  ähnliches  Recht  ist  den  in  der  Minderheit  verbleibenden  Kommissionsmitgliedern
gewährt  ($  28  Abs.  2  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8).

3  Also  nicht  Konvokationslandtage.  (Zu  vergleichen  $  113  N.  L.-O.,  insbesondere  den
letzten  Absatz.)

®  Wegen  Abweichungen  von  dieser  Bestimmung  siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  220  Anm.  2
zu  $  147.

*  Siehe  $  113  Abs.  2  Ziffer  2  N.  L.-O.

5  Zu  vergleichen  die  $$  77  und  78  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

®  Ursprünglich  „vor“.  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz,  betr.  die  Abänderung
des  $  148  des  Landesgrundgesetzes,  vom  19.  April  1852  Nr.  24.

?  Wegen  der  Gesetzeskraft  der  Landtagsabschiede  siehe  Rhamm  a.  a.  O0.  S.  221  Anm.  2
zu  $  148.