I.  Europe.  167  10.  Braunschweig.

und,  von  seiten  der  Stände,  von  dem  Präsidenten  und  dem  Landsyndikus  in  doppelter
Ausfertigung  zu  unterzeichnen,  zu  besiegeln  und  durch  den  Druck  zur  öffentlichen
Kunde  zu  bringen.

Zweiter  Abschnitt.  Verhandlungen  des  Ausschusses.!
1.  Wahl  des  Präsidenten.

$  149.  Der  ständische  Ausschuß  wählt  sich  einen  Präsidenten  aus  seiner  Mitte
nach  Stimmenmehrheit.
2.  Art  der  Geschäftsführung  und  Beschlußnahme.

$  150.  Der  Ausschuß  betreibt  die  Geschäfte  kollegialisch,  faßt  seine  Beschlüsse

nach  Stimmenmehrheit,  ist  aber  zu  einer  Beschlußnahme  nur  befugt,  wenn  vier  Mitglieder
  desselben  anwesend  sind?.

3.  Vortrag  der  vorgenommenen  Geschäfte  bei  der  Ständeversammlung.


$  151.  Ein  Mitglied  des  Ausschusses  hat  von  den  zwischen  dem  Landtage  vorgekommenen
  Geschäften  auf  dem  nächsten  Landtage  der  Ständeversammlung  ausführlichen
  Vortrag  zu  erstatten.
Dritter  Abschnitt.
Geschäftsordnung.

$  152.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verhandlungen  und  die  Form  der
Beratungen  und  Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung  und  dem  Ausschusse
sind  in  der  landschaftlichen  Geschäftsordnung  enthalten,  welche  zwar  keinen  Bestandteil
  der  Verfassung  bildet,  aber  nur  durch  Übereinkunft  zwischen  dem  Landesfürsten
und  den  Ständen  abgeändert  werden  kann.

Fünftes  Kapitel.  Von  den  obersten  Landesbehörden  und  dem  Zivilstaatsdienste.

1.  Staatsdienst.  a  Verantwortlichkeit.

$  153.  Alle  Zivilstaatsdiener*  sind  in  dem  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreise
für  die  Beobachtung  der  Gesetze  und  der  Landesverfassung  verantwortlich.

b.  Eid  der  Zivilstaatsdiener.

$  154.  Dieselben  sollen  bei  Ablegung  des  Diensteides  mit  auf  die  Erfüllung
dieser  Pflicht  vereidet  werden‘°.

c.  Kontrasignatur.

$  155.  Um  den  verfassungsmäßigen  Gang  der  Staatsverwaltung  und  die  dem
Staatsministerium  untergeordneten  Staatsbeamten  wegen  ihrer  Verantwortlichkeit

!  Zu  vergleichen  die  $$  84—88  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

2  Wegen  eventueller  Ergänzung  des  Ausschusses  zu  vergleichen  $  113  Abs.  22.3  N.  L.-O.

®  Jetzt  die  mehrerwähnte  Neue  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8  mit  der
Novelle  vom  1.  Juli  1904  Nr.  45.

*  Begriff:  siehe  die  $$  1  und  5  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17.

s  Wegen  der  Eidesformel  siehe  die  Verordnung  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  36,  betr.  die
Normierung  der  Diensteide.  —  Vgl.  ferner  $  8  des  Zivilstastsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17.