I.  Europa.  168  10.  Braunschweig.

zu  sichern,  sind  die  unter  der  Höchsten  Unterschrift  des  Landesfürsten!  erlassenen
Verfügungen  in  Landesangelegenheiten  nur  alsdann  vollziehbar,  wenn  sie  mit  der
Kontrasignatur  eines  stimmführenden  Mitgliedes  des  Stastsministeriums  versehen  sind.

d.  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums.


8  156.  Die  stimmführenden  Mitglieder  des  Staateministeriums  sind  insbesondere
für  die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  der  von  ihnen  kontrasignierten  oder  unterzeichneten
  Verfügungen  verantwortlich?®.

Diese  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen  höchsten  Staatsbeamten,  welcher
kontrasigniert  oder  unterzeichnet  hat,  persönlich,  und  ohne  Zulassung  der  Berufung
auf  eine  vorher  mündlich  oder  schriftlich  erklärte  abweichende  Meinung.

e.  Gesetz  über  den  Staatsdienst.

$  157.  Die  übrigen  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbesmten  sind  durch  das
hierneben  erlassene  Staatsdienstgesetz  bestimmt?.
2.  Staatsministerium.

$  158.  Die  unmittelbar  unter  dem  Landesfürsten  mit  der  obersten  kollegialischen
  Leitung  der  Landesverwaltung  ausschließlich  beauftragte  Behörde  ist  das
Staatsministerium®.

Für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehen  Ministerial-Departemente.

Dasselbe  wird  stets  mindestens  mit  drei  stimmführenden  Mitgliedern  besetzt
sein,  welche  der  Landesfürst  nach  eigener  Wahl  ernennt  und  nach  Gefallen  verabschiedet.


3.  Ministerial-Kommission.

$  159.  Zur  Beratung  der  Gesetzentwürfe  und  andern  wichtigen  Landesangelegenheiten
  und  zur  Entscheidung  der  zwischen  den  Verwaltungbehörden  und
Gerichten  eintretenden  Kompetenzstreitigkeiten  soll  eine  Kommission  bestehen.

ı  Wegen  der  Zulässigkeit  der  vom  Landesfürsten  nicht  unterschriftlich  vollzogenen,  sondern
nur  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums  mit  dem  Zuratze:  „Auf  Höchsten  Spezialbefehl‘
ausgefertigten  Höchsten  Erlasse  siehe  Rhamm  ea.  a.  O.  8.  226  Anm.  2  zu  $  155.

2  Zu  vergleichen  die  $$  108  ff.  N.  L.-O.  —  Über  die  Frage  der  Verantwortlichkeit  der
Minister  wegen  der  Abstimmung  der  Landesregierung  im  Bundesrate  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  8.  227,
228  Anm.  2  zu  $  156.  Vgl.  ferner  oben  Anm.  1  zu  $  9.

®  Jetzt  Zivilstaatsdienstgesetz  vom  4.  April  1889  Nr.  17  mit  Novellen  vom  3.  April  1892
Nr.  9  und  vom  14.  Januar  1901  Nr.  4  sowie  der  Verordnung,  betr.  die  Anstellung  von  Staatebeamten
  durch  Anstellungsurkunde  des  Staatsministeriums,  vom  15.  April  1889  Nr.  21.  Das
Zivilstaatsdienstgesetz  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98  Z.2  N.L.-O.  genannten
Gesetze.

*  Die  Frage,  ob  die  sogenannte  delegatio  imperii  dem  Stasatsministerium  zustehe,  ist  in  der
braunschweigischen  Rechtsprechung  und  Literatur  in  bejahendem  Sinne  entschieden  worden.
Es  darf  nur  nicht  die  eigene  verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  in  Frage  kommen,  sich  nicht
um  auf  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Instanzentscheidungen  oder  um  Dispensationen
  und  ähnliche  ausdrücklich  vorbehaltene  Verfügungen  handeln.  Siehe  Zeitschrift  für
Rechtspflege  im  Herzogtum  Braunschweig  Bd.  55,  S.  33  ff.,  auch  Rhamm  a.  ae.  O.  S.  291  Anm.  2
zu  $  198,  Hampe,  Braunschweigisches  Privatrecht,  II.  Auflage,  S.  127,  Anm.  30.