I.  Europa.  169  10.  Braunschweig.

Dieselbe  soll  zusammengesetzt  sein  aus  den  stimmführenden  Mitgliedern  des
Staatsministeriums  und  den  von  dem  Landesfürsten  berufenen  Beisitzern.

Mit  der  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  soll  eine  eigene  Sektion  dieser
Kommission  beauftragt  werden,  welche  aus  höheren  Justizbeamten  und  aus  höheren
rechtskundigen  Verwaltungsbeamten  besteht,  und  in  welcher  das  mit  dem  Departement
  der  Justiz  beauftragte  Mitglied  des  Staatsministeriums  den  Vorsitz  führt.

Das  Nähere  über  die  Organisation  dieser  Behörde  bestimmt  ein  Gesetz!..

4.  Kreisdirektionen.

$  160.  Die  Landesverwaltung  und  Polizei  soll  unmittelbar  unter  dem  Staatsministerium
  durch  Kreisdirektionen  geleitet  werden,  deren  Organisation  und  Geschäftskreis
  durch  ein  Gesetz  bestimmt  ist?.

Sechstes  Kapitel.  Von  den  Finanzen.

1.  Sonderung  des  Fürstlichen  Haushalts  von  dem  Staatshaushalte.


$  161.  Zur  Beförderung  einer  geregelten  Finanzverwaltung  soll  der  Fürstliche
Haushalt  von  dem  Staatshaushalte  getrennt,  das  gesamte,  zur  Bestreitung  der  Staatshaushaltsbedürfnisse
  bestimmte  Einkommen  aus  den  Überschüssen  des  Kammerguts
und  der  Steuerverwaltung  aber  vereinigt  werden.
2.  Kammergut.

$  162.  Diesämtlichen  Herzoglichen  Domänen,  Forsten,  Jagden  und  Fischereien,
die  damit  verbundenen  Gefälle  und  Gerechtsame,  sowie  die  heimfallenden  Lehne,
ferner  die  Berg-  und  Hüttenwerke,  die  Salinen,  Glas-  und  Ziegelhütten,  Steinbrüche,
Kalk-  und  Gipsbrennereien,  Braunkohlengruben  und  Torfstiche,  die  Porzellanfabrik
und  die  Münze  sollen  das  Kammergut  bilden?.
3.  Stifter  St.  Blasii  et  Cyriaoi.

$  163.  Die  Güter  und  Gerechtsame  der  auf  den  Grund  des  Reichsdeputationshauptschlusses
  vom  25.  Februar  1803  aufgehobenen  Stifter  St.  Blasii  et  Cyriaci  werden,
vorbehältlich  der  den  Präbendarien  ausgesetzen  Pensionen,  dem  Kammergut  einverleibt,
  wie  solches  in  Ansehung  der  Abtei  Gandersheim  und  des  Klosters  St.  Ludgeri  von
Helmstedt  früher  schon  geschehen  ist*.

!  Zu  vergleichen  Gesetz  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  22,  betr.  die  Organisation,  den  Geschäftskreis
  und  das  Verfahren  der  Ministerialkommission.  Dasselbe  gehört  zu  der  zweiten
Kategorie  der  im  $  98  Z.2  N.  L.-O.  genannten  Gesetze  Für  die  Entscheidung  der  Kompetenzstreitigkeiten
  besteht  jetzt  ein  besonderer  Gerichtshof.  (Gesetz  vom  1.  April  1879  Nr.  16,  betr.
die  Bildung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten  und  das  Verfahren
vor  demselben.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  Gesetz  über  die  Organisation  der  Landes-Verwaltungsbehörden  vom
19.  März  1850  Nr.  26,  hinsichtlich  der  Stadt  Braunschweig:  Gesetz  vom  1.  Juni  1900  Nr.  25,
betr.  den  Geschäftskreis  und  die  Einrichtung  der  Herzoglichen  Polizeidirektion  in  der  Stadt
Braunschweig,  nebst  den  Verordnungen  vom  21.  September  1900  Nr.  44  und  vom  22.  Februar  1904
Nr.  10.

?  Wegen  der  weiteren  Entwicklung  dieses  Vermögens  und  wegen  des  später  gebildeten
„Kammerkapitalfonds‘‘  siehe  Rhamm  a.  a.O.  S.  233  Anm.  2  zu  $  162.

*  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  0.  S.  234,  235  Anm.  1.

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