I.  Europa.  170  10.  Braunschweig.

4.  Rechtsverhältnisse  des  Kammerguts.

$  164.  Die  bisherigen  Rechtsverhältnisse  des  Kammerguts!  und  namentlich
die  Bestimmungen  des  Edikts  vom  1.  Mai  1794?  bleiben  unverändert.

Dasselbe  ist  daher  fortwährend  in  seinem  ganzen  Bestande  zu  erhalten  und
auf  eine  das  nachhaltige  Einkommen  sichernde  Weise  zu  benutzen.  Die  dazu  gehörigen
Grundstücke,  Gerechtsame  und  Einkünfte  können  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht
veräußert,  also  auch  nicht  verpfändet  werden?.  Veräußerungen  ohne  ständische  Zustimmung
  sind  nichtig;  der  Käufer  hat  weder  gegen  den  Landesfürsten,  noch  gegen
eine  öffentliche  Behörde  ein  Klagerecht  auf  Rückzahlung  des  gezahlten  Kaufgeldes,
sondern  er  kann  sich  nur  an  die  Personen  halten,  mit  denen  er  kontrahiert  hat.  Selbst
in  dem  Falle,  daß  die  von  ihm  gezahlten  Münzstücke  in  einer  öffentlichen  Kasse  noch
vorhanden  wären,  kann  er  solche  nicht  vindizieren*,

Fortsetzung.

$  165.  Durch  die  notwendige  Erhaltung  des  Kammergutes  in  seinem  Bestande
eind  jedoch  diejenigen,  unter  Zustimmung  der  Stände,  zu  treffenden  Veränderungen
nicht  ausgeschlossen,  welche  bei  einzelnen  Besitzungen  zur  Beförderung  der  Landeskultur
  oder  sonst  zur  Wohlfahrt  des  Staats  und  Entfernung  wahrgenommener  Nachteile
  durch  Verkauf,  Austausch  oder  Vererbleihung  notwendig  oder  gut  befunden
werden  sollten.  Wird  eine  Ablösung  der  zum  Kammergute  gehörenden  Dienste,  Zehnten
und  Gefälle  gegen  Geld  eintreten  oder  eine  Veräußerung  einzelner  Teile  des  Kammeri

  Diese  bisherigen  Rechtsverhältnisse  waren  nicht  unbestritten.  Das  Nähere  —  insbesondere
  auch  über  die  Literatur  —  siehe  bei  Rhamm  a.a.0O.  S.  235  ff.  Anm.  1  zu  $  164  und
S.  248  Anm.  3  zu  $  169.  Dessen  Ansicht  geht  dahin,  daß  das  Kammergut  in  seinem  Hauptbestande,
  da  es  seinem  geschichtlichen  Ursprung  nach  Stammpgut  der  landesherrlichen  Familie
sei,  im  Eigentum  des  jeweiligen  Landesherrn  stehe,  daß  dieses  Eigentum  aber  durch  die  auf  dem
Kammergute  zugunsten  des  Staates  lastende  akzessorische  Zweckbestimmung  beschränkt  sei;
beides  soll  auch  bei  einem  etwaigen  Verluste  der  Landeshoheit  fortbestehen.  Auch  Hampe,
Das  partikulare  Braunschweigische  Privatrecht  (II.  Auflage  1901),  S.  30  Anm.  2,  nimmt  Eigentum
des  Landesherrn  an,  welche  Ansicht  man  als  jetzt  herrschend  bezeichnen  kann.  Die  sicherlich
zu  verneinende  Frage,  ob  die  in  Konsequenz  dieser  Sätze  bestehenden  Rechte  des  Herzogs  von
Cumberland  bzw.  des  ganzen  Hauses  Braunschweig  aım  Kammergut  durch  des  Ersteren  Behinderung
an  der  Ausübung  der  Regierung  berührt  werden  können,  insbesondere  ob  die  Verneinung  der
Landesherrn-Eigenschaft  des  Herzogs  durch  die  Theorie  der  Denkschrift  der  Braunschweigischen
Regierung  vom  Jahre  1902  auch  Wirkungen  hinsichtlich  der  Rechtsverhältnisse  am  Kammergute
haben  kann,  ist  in  der  Literatur  nicht  weiter  zur  Erörterung  gebracht.  Tatsächlich  scheint
aber  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Kammerguts  seit  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm
olıne  Mitwirkung  des  Eigentümers  erfolgt  zu  sein.

2  Vom  Herzog  Karl  Wilhelm  Ferdinand  erlassen.  Das  Edikt  gibt  in  der  Hauptsache
eingehende  Bestimmungen  über  das  Kammerschuldenwesen;  siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.
8.  239  ff.  Anm.  2  zu  $  164.

®  Zu  vergleichen  das  spätere  Gesetz  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  3  de  1835,  betr.  die  ohne
besondere  ständische  Zustimmung  zulässigen  Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des
Kammerguts  und  des  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds.  Das  Gesetz  bildet  einen  Bestandteil
  des  Landesgrundgesetzes  (siehe  oben  $  98  2.1  N.  L.-O.).

*  Inwieweit  diese  Bestimmungen  durch  das  BGB.  berührt  worden  sind,  siehe  Hampe
8.8.0.  S.  31  Anm.  6.