I.  Europa.  171  10.  Braunschweig.

guts  im  gesetzlichen  Wege  beschlossen,  so  ist  gleichzeitig  verfassungsmäßig  über  die
nützliche  Verwendung  der  eingehenden  Gelder  Vorsorge  zu  treffen!.
5.  Verwaltung  des  Kammerguts.

$  166.  Das  Kammergut  wird,  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Herzoglichen
Staatsministerii,  von  der  Herzoglichen  Kammer  in  drei  abgesonderten  Direktionen  für
die  Domänen,  Forsten  und  Bergwerke  verwaltet.  Das  Nähere  hierüber  ist  durch  das
hierneben  erlassene  Gesetz  bestimmt‘.

6.  Verwendung  des  Kammerguts.

$  167.  Die  Aufkünfte  des  gesamten  Kammerguts  sollen,  nach  Absatz  der
Administrations-  und  Erhaltungskosten  und  der  auf  die  Amortisation  und  Verzinsung
der  Kammerschuld  zu  leistenden  Zahlungen,  wie  bisher  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse
des  Fürsten  und  des  Landes  verwendet  werden.  Die  sukzessive  Tilgung  der  Kammerschuld
  wird  durch  eine  besondere  Vereinbarung  mit  den  Ständen  bestimmt  werden’.

7.  Kammeretat  und  Rechnungen.

$  168.  Der  über  die  Verwaltung  des  Kammerguts  vor  dem  Anfange  und  auf
die  Dauer  einer  zweijährigen?  Finanzperiode  aufgestellte  Kammeretat  wird  den
Ständen  zur  Erläuterung  des  in  dem  Staatshaushaltsetat  ($  184)  aufzuführenden  Einnahmepostens
  von  den  Überschüssen  des  Kammerguts  mitgeteilt,  auch  werden  dieselben
  mit  ihren  gutachtlichen  Anträgen  und  Bemerkungen  darüber  gehört.  Gleichergestalt
  werden  den  Ständen  auf  deren  Verlangen  die  Kammerrechnungen  von  der  abgelaufenen
  Finanzperiode  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt®.
8  Bedarf  des  Landesfürsten.

$  169.  Der  Bedarf  des  Landesfürsten  und  Seines  Hauses  haftet  zunächst  und
zuvörderst  auf  dem  Reinertrage  des  Kammerguts.  Die  zur  Bestreitung  dieses  Bedarfs
erforderliche,  von  dem  Landesfürsten  vorbehaltene  Summe  ist  in  der  mit  den
Ständen  getroffenen  besonderen  Übereinkunft  näher  bestimmt®.

ı  Näheres  bestimmt  das  in  Anm.  4  zu  $  164  erwähnte  Gesetz.

3  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  den  Geschäftakreis  der  Herzoglichen
Kammer,  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  24  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98
Ziffer  2  genannten  Gesetze),  ferner:  Gesetz  über  die  Organisation  der  Finanz-,  Eisenbahn-  und
Postverwaltung  vom  19.  März  1850  Nr.  10  ($$  3—6).

?  Siehe  über  die  Art  der  Tilgung  der  Kammerschulden  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.
S.  214  Anm.  1  zu  $  167.

*  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  mehrerwähnten  Gesetz  vom  26.  März  1888  Nr.  12.

5  Durch  den  $  168  ist  also  den  Ständen  eine  unmittelbare  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
des  Kammerguts  versagt.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  S.  245  ff.  Anm.  3  und  4  zu  $  168.

®  Diese  Übereinkunft  ist  der  sogenannte  Finanznebenvertrag  vom  12.  Oktober  1832  (Anlage
  V  des  Landtagsabschieds  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).  Das  Nähere  über  denselben  siehe  bei
Rhamm  a.a.0O.  S.  399  ff.  und  wegen  der  Vorgänge  vor  Abschluß  desselben  S.  42  ff.  daselbst.
Die  landesfürstliche  Rente  betrug  nach  dem  Art.  1  des  Vertrages  19  000  Taler  in  Gold  und
218  000  Taler  in  Konventionsmünze.  Im  Jahre  1873  ist  sie  um  30  000  Taler  erhöht  (Art.  III  und
Anlage  A  des  Landtagsabschieds  vom  12.  Juni  1874  Nr.  31),  sodann  1888  um  300  000  &amp;  (Art.  6
des  Landtagsabschieds  vom  7./14.  September  1889  Nr.  44).  In  dieser  Höhe  (1  125  322?/,  #)
wird  sie  gegenwärtig  noch  gezahlt  ($  3  des  Landtagsabschieds  vom  7.  Dezember  1907  Nr.  68).  —
Trotzdem  nach  $  169  der  Reinertrag  des  Kammeoerguts  zunächst  für  „den  Bedarf  des  Landesfürsten

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