I.  Europa.  172  10.  Braunschweig.

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Außerdem  bleiben  für  den  Bedarf  der  Hofhaltung  vorbehalten!.

Die  Herzoglichen  Schlösser,  sämtliche  Hofgebäude,  Gärten,  Anlagen  und  Inventarıen,
  sowie  die  bisher  bei  dem  Oberhofmarschallamt  und  bei  dem  Oberstallmeisteramt
  unmittelbar  erhobenen  Gefälle  und  herkömmlichen  Naturallieferungen.  Die  zur
Hofhaltung  gehörigen  Immobilien  sind  von  dem  Lande  untrennbar  und  können  ohne
ständische  Zustimmung  nicht  veräußert  werden.

Fortsetzung.

$  170.  Unter  dem  Bedarf  des  Landesfürsten  und  des  Fürstlichen  Hauses  sind
mitbegriffen:  die  Kosten  des  Hofstaats,  die  Besoldungen  und  Pensionen  der  Hofdienerschaft,
  die  Kosten  des  Marstalls,  des  Gestüts  zu  Harzburg,  des  Theaters  und  der
Kapelle,  die  Unterhaltung  der  Schlösser  und  der  für  die  Hofhaltung  bestimmten
Gebäude,  Gärten,  Anlagen  und  Inventarien.

Über  die  Vrewendung  der  zur  Bestreitung  dieses  Bedarfs  vorbehaltenen  Summe,  sowie
  über  die  Benutzung  der  im  $  169  erwähnten  Gegenstände  steht  den  Ständen  eine
Kontrolle  nicht  zu.

9.  Apanagen,  Wittümer  und  Schloßbaukosten.

$  171.  Von  der  vorerwähnten  Summe  werden  jedoch  nicht  bestritten:

1.  die  für  die  Prinzen  und  Prinzessinnen,  Söhne  und  Töchter  des  regierenden
Herzogs,  bei  selbständiger  Einrichtung,  sowie  bei  deren  Vermählung  auszusetzenden
Apanagen,  Einrichtungs-  und  Ausstattungskosten;

2.  das  der  Witwe  des  Landesfürsten  zu  bewilligende  standesmäßige  Auskommen.

Diese  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten  Ausgaben  werden,  insofern  höhere,  als  die
durch  Observanz  feststehenden  Summen  erfordert  werden,  oder  eine  solche  Observanz
nicht  bestehen  sollte,  von  dem  Landesfürsten  nach  vorgängiger  Übereinkunft  mit  den
Ständen  festgestellt.

3.  Die  Kosten  der  Erbauung  und  der  ersten  Einrichtung  eines  Residenzschlosses
in  der  Hauptstadt,  welche  von  den  Ständen  besonders  bewilligt  und  auf  den  Kredit
des  Kammerguts  aufgenommen  werden.

10.  Bedarf  des  Landes.

$  172.  Die  Überschüsse  aus  der  Kammerverwaltung  nebst  den  bei  der  Kammerkasse
  vorhin  erhobenen  sonstigen  Einkünften,  namentlich  den  Lehnsgefällen,  den

und  Seines  Hauses‘  bestimmt  ist,  ist  nach  Einsetzung  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht
von  Preußen  eine  gesetzliche  Regelung  wegen  einer  diesem  als  Regenten  zukommenden  Zivilliste
nicht  getroffen,  die  landesfürstliche  Rente  vielmehr  seitdem  an  den  Regenten  gezahlt  worden.
Ein  ausdrücklicher  Widerspruch  des  Herzogs  von  Cumberland  gegen  diese  Verwendung  ist  nicht
bekannt  geworden;  siehe  jedoch  die  Rechtsverwahrung  des  Herzogs  vom  22.  September  1885,
in  welcher  die  „Rechte  auf  die  Thronfolge  und  Regierung  im  Herzogtum  Braunschweig  samt
allen  zugehörenden  Rechten“  verwahrt  sind.  —  Siehe  auch  oben  Anm.  2  zu  $  164  N.  L.-O.,  ferner
wegen  der  Verwendung  der  landesfürstlichen  Rente  während  der  Regierung  des  Regentschaftsrates
$  4  Ziffer  6  des  sogenannten  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3.
!  Die  rechtliche  Zugehörigkeit  zum  Kammergut  ist  hierdurch  nicht  beeinträchtigt.