I.  Europe.  173  10.  Braunschweig.

Zöllen,  Meß-  und  Packhofs-Einnahmen,  der  Lotteriepacht!,  den  Gerichtssporteln,
Chaussee-,  Wege-,  Pflaster-  und  Brückengeldern?,  auch  Postintraden?,  fließen  in  die
Hauptfinanzkasse  und  werden  nebst  den  zur  Deckung  des  Bedarfs  bewilligten,  bei  derselben
  Kasse  zu  vereinnahmenden  Steuern*  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  Landes
verwendet’.

11.  Steuer-Verwilligung  a  Recht  und  Pflicht  der  Verwilligung.


$  173.  Die  Stände  haben  das  Recht,  daneben  aber  zugleich  die  Pflicht,  die  zur
Erreichung  der  Staatszwecke  erforderlichen  Mittel  zu  bewilligen,  insoweit  dieselben
aus  den  Überschüssen  des  Kammerguts  und  dem  übrigen  Staatsvermögen  nicht  bestritten
  werden  können.

Insbesondere  dürfen  sie  nie  die  Deckung  derjenigen  Ausgaben  verweigern,  welche
auf  den  Grund  verfassungsmäßig  entstandener  Verbindlichkeiten  aus  den  Staatskassen
gefordert  werden  können.

Fortsetzung.

$  174.  Keine  allgemeine  Steuer  oder  Landeslast  kann  ausgeschrieben,  erhoben
oder  verändert  werden  ohne  ständische  Bewilligung.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  welche  Gegenstände  solche  allgemeine
Landesauflagen  und  Leistungen  betreffen:  ob  sie  auf  Grundstücke,  Vermögen,  Personen,
Gewerbe  oder  auf  denVerbrauch  von  Lebensmitteln  und  Kontumtibilien  gelegt  werden

!  Die  alte  Braunschweigische  Landeslotterie,  die  früher  sehr  erhebliche  Einnahmen  —  zeitweise
  jährlich  über  1Million  Mark  —  dem  Staate  geliefert  hatte,  geht  mit  dem  1.  Juni  1909  ein.  Gegen
Gewährung  einer  —  zunächst  475  000  A&amp;  betragenden  —  jährlichen  Rente  wird  von  da  ab  die
Königlich  Preußische  Staatslotterie  ausschließlich  im  Herzogtum  zugelassen.  Siehe  die  Verordnung,
  betr.  die  Veröffentlichung  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse,  vom  12.  November  1906  Nr.  84.

2  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  10.  November  1873  Nr.  60,  betr.  die  Aufhebung  des
Chaussee-,  Damm-  und  Brückengeldes.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art.  49.

*  I.  Direkte  Steuern:  a.  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  allgemeinen  Grundsteuer  vom
24.  August  1849  Nr.  33  mit  Ergänzungen  und  Abänderungen  vom  23.  März  1854  Nr.  17,  20.  April
1855  Nr.  22,  4.  August  1858  Nr.  48,  11.  Mai  1870  Nr.  51,  20.  März  1873  Nr.  13  (berichtigt  durch
Nr.  24  vom  15.  Mai  1873),  24.  Oktober  1876  Nr.  96  und  29.  März  1906  Nr.  20,  vgl.  ferner  $  118
Nr.  67  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB;  b.  Einkommensteuergesetz  vom  16.  April  1896  Nr.  21
mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen  vom  11.  März  1899  Nr.  13,  17.  Dezember  1900  (Nr.  1  de  1901),
20.  März  1904  Nr.  16,  20.  März  1906  Nr.  18,  14.  Dezember  1908  (Nr.  2  de  1909)  und  30.  April  1909
Nr.  24;  c.  Ergänzungssteuergesetz  vom  11.  März  1899  Nr.  15  mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen
vom  17.  Dezember  1900  (Nr.  1  de  1901),  20.  März  1904  Nr.  17,  20.  März  1906  Nr.  19  und
14.  Dezember  1908  (Nr.  1  de  1909);  d.  Gewerbesteuergesetz  vom  14.  Januar  1909  Nr.  6  und
ferner  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  vom  5.  April  1906
Nr.  25.  —  Von  der  Grund-  und  Gewerbesteuer  sind  nach  Erlaß  der  Einkommen-  und  Ergänzungssteuergesetzgebung
  75  %  außer  Hebung  gesetzt  und  den  Gemeinden  als  Steuerquellen
überwiesen  (siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  254  Anm.  7zu  $  172).  II.  Indirekte  Steuern:  a.  Stempelsteuergesetz
  vom  26.  Juni  1908  Nr.  50;  b.  Erbschaftssteuer:  siehe  $  2  des  R.-G.  vom  3.  Juni  1906.

&amp;  Wegen  der  sonstigen  ordentlichen  Einnahmequellen  des  eigentlichen  Stastshaushaite
siehe  Rhamm  a.e.0O.  S.  251  Anm.  1  zu  $  172  und  8.  255,  256  Anm.  8  zu  $  172.