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I.  Europa.  174  10.  Braunschweig.

sollen,  auch  bezieht  sich  dieses  Bewilligungsrecht  auf  solche  Abgaben  und  Leistungen,
welche  die  Leitung  des  Handels  und  der  Gewerbe  betreffen,  oder  welche  zur  Ausführung
  polizeilicher  Einrichtungen  und  Maßregeln  erforderlich  sind,  namentlich  auf
Weggelder,  Zölle,  Packhausentrichtungen,  ingleichen  auf  Gerichtssporteln.

b.  Umfang  des  Steuerverwilligungsrechts.

$  175.  Das  ständische  Bewilligungsrecht  erstreckt  sich  bei  seiner  Ausübung
nicht  allein  auf  die  Art  und  den  Betrag  der  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen,
sondern  auch  auf  die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen  selbige  auf  Gegenstände
  oder  Personen  zu  legen  und  zu  verteilen  sind,  sowie  auf  die  Dauer  Erhebungsweise
  und  Verwendung  der  aufzulegenden  Steuer.

c.  Art  der  Steuerausschreiben.

$  176.  Nachdem  über  dieses  alles  zwischen  der  Landesregierung  und  den
Ständen  eine  Übereinkunft  getroffen  worden,  wird  in  deren  Gemäßheit  die  verwilligte
  Auflage  durch  ein,  auf  die  gewöhnliche  Weise  und  ‚mit  Bezug  auf  die  Zustimmung
  der  Landschaft‘  zu  publizierendes  Gesetz  ausgeschrieben  und  ihre  Erhebung
verfügt.

d.  Dauer  der  Verwilligung.

$  177.  Alle  Abgaben  werden  längstens  auf  die  Dauer  einer  regelmäßigen
Finanzperiode  von  zwei  Jahren!  bewilligt,  und  können  nach  dem  Ablaufe  derselben
höchstens  noch  für  ein  Jahr,  welches  in  die  neue  Finanzperiode  einzurechnen  ist,  erhoben
  werden.

Die  für  einen  kürzeren  Zeitraum  verwilligten  Abgaben  hören  jedoch  mit  Ablauf
der  Verwilligungszeit,  und  die  für  einen  vorübergehenden  Zweck  ausgeschriebenen
Steuern  mit  der  Erreichung  desselben  auf.

Fortsetzung.

$  178.  Die  Steuerverfassung®  erlischt  jedoch  nicht  und  die  neu  bewilligten
Steuern  werden  in  der  folgenden  Finanzperiode  auf  den  Grund  der  bestehenden  Steuerverfassung
  so  lange  ausgeschrieben,  bis  über  die  Abänderung  derselben,  sowie  über  die
Einführung  eines  neuen  Steuersystems  auf  verfassungsmäßigem  Wege,  eine  anderweite
Bestimmung  getroffen  worden  ist.

Fortsetzung.

$  179.  Dieim  $  177  bestimmte  Dauer  der  Steuererhebung  kann  bei  den  indirekten
Steuern  und  bei  den  auf  den  Handel  gelegten  Abgaben  mit  Zustimmung  der  Stände
verlängert  werden,  auch  sollen  diejenigen  Abgaben  dieser  Art,  welche  nach  der  bisherigen
  Verfassung  von  der  Landesregierung  ohne  Mitwirkung  der  Stände  bestimmt
wurden  und  deren  unveränderliche  Beibehaltung  von  seiten  der  Landesregierung  durch
die  bestehenden  Handelsverträge  zugesichert  ist,  für  die  Dauer  dieser  Verträge  fortbestehen.


ı  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung
verschiedener  Bestimmungen  der  N.  L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe  ergänzenden
Gesetze  usw.

3  Das  ist:  Steuergesetzgebung  (siehe  Rhamm  a.  a.O.  S.  261  Anm.  I  zu  $  178).