I.  Europa.  175  10.  Braunschweig.

e.  Ausnahmen  von  dem  ständischen  Bewilligungsrechte.

$  180.  Ausnahmsweise  müssen  ohne  Bewilligung  der  Stände  diejenigen  außerordentlichen
  allgemeinen  Lasten  und  Leistungen  von  dem  Lande  aufgebracht  und
getragen  werden,  welche  erforderlich  sind.

1.  außerordentlicherweise  zur  Abwendung  einer  plötzlichen  allgemeinen
Landesgefahr,

2.  zur  Erfüllung  der  Bundesverpflichtungen!,
wobei  jedoch  dem  ständischen  Ausschusse  die  Gründe  der  desfalsigen  Ausschreiben
stets  vorgelegt  werden  sollen.

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  zu  diesen  Zwecken  erforderlichen
  Mittel  ist  indes  die  verfassungsmäßige  ständische  Mitwirkung  erforderlich.

Fortsetzung  Kommunal-  und  Lokallasten.

$  181.  Ebensowenig  bedarf  es  der  ständischen  Bewilligung  und  Zustimmung
in  Hinsicht  der  Aufbringung  und  Repartition  der,  ihrer  Beschaffenheit  und  Natur  nach,
einzelnen  Gemeinden,  Städten,  Ortschaften  und  Bezirken  obliegenden  Lasten,  Ausgaben
  und  Kosten,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  und  des  Herkommens
und  in  Ermangelung  derselben  von  der  Regierung,  durch  die  betreffenden  Behörden,  zu
regulieren  sind.
12.  Steuerdirektion.

$  182.  Die  Verwaltung  der  Steuern  und  aller  dahin  gehörenden  Landesabgaben
  ist  der  Steuerdirektion  übertragen,  deren  Organisation  und  Geschäftsführung
durch  das  hierneben  erlassene  Gesetz  bestimmt  worden  ist?.
13.  Finanz-Kollegium.

$  183.  Die  obere  Leitung  des  gesamten  Finanzwesens,  die  Aufsicht  über  das
Rechnungs-  und  Kassenwesen,  sowie  die  Führung  der  allgemeinen  Finanzkontrolle
ist  dem  Finanzkollegio,  über  dessen  Organisation  und  Geschäftsverwaltung  das  hierneben
  erlassene  Gesetz?  das  Nähere  enthält,  übertragen  worden.  Die  Hauptfinanzkasse,
  in  welche  alle  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  Landes  bestimmten  Einnahmen
fließen,  ist  demselben  untergeordnet  und  allein  nach  dessen  Anweisungen  zu  verfahren
verpflichtet.
14.  Staatshaushaltsetat.

$  184.  Die  Grundlage  der  dem  Finanzkollegio  übertragenen  allgemeinen
Finanzverwaltung  bildet  der  Staatshaushaltsetat,  welcher  vor  dem  Anfange  der

ı  Jetzt:  der  Reichsverpflichtungen.

2  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  den  Geschäftekreis  der  Steuerdirektion,
  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  26  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98  Z.  2
genannten  Gesetze)  mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen  vom  16.  Dezember  1834  Nr.  15,  23.  November
  1836  Nr.  28,  23.  Dezember  1841  Nr.  29  und  vom  19.  März  1850  Nr.  10.

®  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  Geschäftsführung  des  Herzoglichen
Finanzkollegiums,  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  25  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im
$  98  Z.  2  genannten  Gesetze)  mit  Abänderung  bzw.  Ergänzung  vom  16.  Dezember  1834  Nr.  15
und  vom  19.  März  1850  Nr.  10.