I.  Europa.  176  10.  Braunschweig.

zweijährigen!  Finanzperiode  und  für  die  Dauer  derselben?  aus  den  Spezial-Einnahmeund
  Ausgabe-Etats  aller  einzelnen  Verwaltungszweige  zusammengestellt  wird?.
Fortsetzung.

$  185.  Den  Ständen  steht  das  Recht  zu,  gemeinschaftlich  mit  der  Landesregierung
  den  Staatshaushaltsetat  nach  den  einzelnen  Abteilungen®  festzustellen.
Die  Verwendung  und  Verteilung  der  für  jede  einzelne  Abteilung  im  ganzen  bewilligten
Summen  bleibt  jedoch  der  Bestimmung  der  Landesregierung  überlassen®,  und  es
kann,  wenn  die  Verwendung  nur  für  diese  Abteilung  und  ohne  Überschreitung  der
feststehenden  Spezialetats  stattfindet,  gegen  eine  von  den  einzelnen  Positionen  derselben
  eingetretene  Abweichung  an  sich  eine  Erinnerung  von  seiten  der  Stände  nicht
gemacht,  wohl  aber  eine  Nachweisung  der  Zweckmäßigkeit  dieser  Abweichung  verlangt
werden.
15.  Leihhaus-Anstalt.

$  186.  Die  unter  Landesfürstlicher  Oberaufsicht  als  ein  selbständiges  Institut
bisher  bestandene  Leihhaus-Anstalt  wird  nebst  deren  Forderungen  und  Schulden
vom  Staate  übernommen  und  unter  dessen  Gewähr  fortbestehen;  dieselbe  soll  zu  dem
Ende  dem  Finanzkollegio  unmittelbar  untergeordnet  werden  und  neben  deren
ursprünglichem  Zwecke,  welcher  auch  ferner  in  Gemäßheit  der  Leihhaus-Ordnung  zu
erfüllen  ist,  eine  Hilfs-Kreditanstalt  für  den  Staat  bilden  und  in  ihren  Operationen  nach
Anweisung  des  Finanzkollegii  verfahren®.

Der  von  den  Operationen  der  Anstalt  zu  erwartende  Gewinn  soll  zu  den  Staatseinkünften
  gezogen  werden.
16.  Staatsanleihen.

$  187.  Staatsanleihen  können  nicht  ohne  Einwilligung  der  Stände!  kontrahiert
werden.  Über  den  Betrag,  die  Bedingungen  und  die  Rückzahlung  ist  mit  den  Ständen
eine  Vereinbarung  zu  treffen.

I  Die  obige  Fassung  (,„zweijährig‘‘)  berulit  auf  dem  mehrerwähnten  Gesetze  vom  26.  März
1888  Nr.  12.

8  Siehe  jedoch  das  zu  einem  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  erklärte  Gesetz,  betr.
die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung  gestellten  Beträge,  vom  1.  Juli
1904  Nr.  44,  in  dessen  Art.  I  bestimmt  ist,  daß  die  in  die  ordentlichen  Bauetats  zu  bestimmten
Bauten  eingestellten  Beträge,  wenn  und  soweit  sie  nicht  zur  Verwendung  gekommen  sind,  in  die
auf  die  Finanzperiode  der  Bewilligung  folgenden  beiden  Finanzperioden  übertragen,  aber  nur
zu  den  bestimmten  Bauten,  für  welche  sie  in  die  Etats  eingostellt  worden,  verwandt  werden  können.
Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  S.  399  ff.

®  Wegen  der  Einrichtung  des  Staatsliaushaltsetats  vgl.  Anlage  E  des  Finanznebenvertrages
vom  12.  Oktober  1832  (Anlage  V  des  Landtagsabschiedes  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).  Wegen  der
späteren  Umgestaltungen  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  265  Anm.  3  zu  $  184  und  8.  348  ff.

*  „Abteilungen“  und  „Spezial-Einnahme-  und  Ausgabeetats  aller  einzelnen  Verwaltungszweige‘‘
  ($  184  N.  L.-O.)  sind  begrifflich  dasselbe  (siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  267  Anm.  1  zu  $  185).

8  Siehe  jedoch  das  in  Anm.  3  zu  $  184  erwähnte  Gesetz.

®  Siehe  wegen  des  einen  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  bildenden  Leihhaus-Gesetzes
oben  Anm.  2b  zu  $  98  Ziffer  1.  In  Verbindung  mit  der  Leihhausenstalt  ist  eine  Sparkasse  errichtet,
  vgl.  darüber  Gesetz  vom  10.  Juni  1892  Nr.  27  (mit  Verordnung  vom  16.  April  1893  Nr.  17)
mit  Abänderung  vom  4.  April  1898  Nr.  17.

ı  Siehe  jedoch  unten  $  190  2.2  N.  L.-O.