I.  Europa.  177  10.  Braunschweig.

Das  Landesschuldenwesen  wird  gleichfalls  nach  gemeinsamen  Beschlüssen
reguliert!.
17.  Beaufsichtigung  des  Finanzwesens.

$  188.  Den  Ständen  steht  das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Finanzwesen  zu,
und  es  werden  ihnen  daher  die  Staatshaushalts-Rechnungen  der  abgelaufenen  Finanzperioden
  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt  werden?.

18.  Befugnisse  des  ständischen  Ausschusses  im  Finanzwesen
  a  Regelmäßige.

$  189.  Dem  Ausschusse  ist  die  Ausübung  der  ständischen  Mitaufsicht  über  die
Finanzverwaltung  in  dem  Maße  übertragen,  daß  ihm  die  Voranschläge  des  Staatshaushaltsetats
  des  zweiten?  Jahres  jeder  Finanzperiode  zur  Beratung,  sowie  die
Rechnungen  der  einzelnen  abgelaufenen  Finanzjahre  zur  Einsicht  von  der  Landesregierung
  mitgeteilt.  werden‘.

Auch  kann  derselbe,  falls  besondere  Umstände  die  Veräußerung  eines  Staatsgutes®
  nötig  oder  ratsam  machen,  die  ständische  Zustimmung  erteilen,  wenn  das  zu
Veräußernde  einen  Wert  von  10  000  Talern  nicht  übersteigt.  Es  ist  jedoch  zugleich  über
die  Verwendung  des  eingehenden  Preises  eine  Übereinkunft  zu  treffen‘.

b.  Außerordentliche.

|  $  190.  Wenn  außerordentliche  Ereignisse  die  zeitige  Versammlung  des  Landtags
  untunlich  machen,  oder  wenn  Gefahr  mit  dem  Verzuge  verbunden  ist  und  die
ordentlichen  Bewilligungen  und  Geldmittel  zur  Erreichung  des  Staatszwecks  und  zur
Erhaltung  des  Staatswohles  unzureichend  sind,  können  mit  Bewilligung  des  ständischen
Ausschusses

1.  die  Steuern  erhöht  und  neue  Steuern  auferlegt  werden,  jedoch  nicht  länger
als  auf  6  Monate,  und

2.  Staatsanleihen  bis  zu  dem  Betrage  von  100  000  Talern  geschlossen  werden.

Alle  infolge  einer  solchen  Übereinkunft  von  der  Landesregierung  getroffenen
Maßregeln  und  deren  Gründe  sind  indes  sobald  als  tunlich  der  Ständeversammlung
von  der  Landesregierung  vorzulegen.

I  Siehe  über  das  Landesschuldenwesen  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  8.  276,  277  Anm.  3
zu  $  187.

2  Zu  vergleichen  $  36  des  schon  erwähnten  Organisationsgesetzes  über  das  Finanzkollegium
vom  12.  Oktober  1832  Nr.  25.

®  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  mehrgenannten  Gesetze  vom  26.  März  1888  Nr.  12.

©  Siehe  wegen  der  sonstigen  Mitaufsichtsrechte  des  Ausschusses  Rhamm  a.  a.  0.  8.  280
Anm.  3  zu  $  189.

5  Daß  „Stastsgut‘'  im  engeren  Sinne  (also  abgesehen  von  Kammer-  und  Klostergut)
ebenso  wie  Bestandteile  dieser  letzteren  beiden  Vermögensmassen  (siehe  $  164  und  $  224  N.  L.-O.)
an  und  für  sich  nur  mit  Zustimmung  der  Ständeversammlung  veräußert  werden  dürfe,  ist  in  dem
Landesgrundgesetz  nirgends  besonders  gesagt.  Es  wird  solches  aber  in  der  Praxis  angenommen.
Siche  das  Nähere  bei  Rhamm  a.a.0O.  S.  280  ff.  Anm.  4  zu  $  189.

°  Wegen  der  Folgerung  aus  diesem  Schlußsatz  hinsichtlich  des  Fehlens  der  Zuständigkeit
des  Ausschusses  bei  unentgeltlicher  Veräußerung  von  Stastegut  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  8.  282,  283
Anm.  6  zu  $  189.

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