I.  Europa.  178  10.  Braunschweig.

Steuerverwilligungen  dieser  Art  hören  in  dem  Augenblicke  auf,  Kraft  zu  haben,
wo  die  Ständeversammlung  ihnen  ihre  Zustimmung  versagt.  Staatsanleihen  dieser
Art  sind  gültig,  jedoch  kann,  wenn  eine  Bewilligung  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage
erfolgt  ist,  ein  neues  Anlcehen,  bevor  die  Ständeversammlung  zusammenberufen
worden,  nicht  gemacht  werden.

Darüber:  ob  die  Versammlung  der  Stände  untunlich  oder  ob  Gefahr  im  Verzuge
sei?  —  entscheidet  die  Landesregierung,  jedoch  unter  Verantwortlichkeit  sämtlicher
stimmführender  Mitglieder  des  Staatsministeriums,  von  welchem  allen  daher  die  zu
erlassenden  Verfügungen  zu  kontrasignieren  sind.

Siebentes  Kapitel.  Von  der  Rechtspflege.

1.  Gerichtsbarkeit.

$  191.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Landesfürsten  aus.  Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
  bleibt  aufgehoben!.

2.  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung.

$  192.  Die  bürgerliche  und  Strafrechtspflege  soll,  mit  Ausnahme  der  durch  das
Gesetz  den  Einzelrichtern  überwiesenen  Gegenstände,  ferner  der  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  wie  bisher,  getrennt  von  der  Landes-Verwaltung®?,  durch
kollegialisch  gebildete  Gerichte,  in  gesetzlicher  Instanzenordnung,  ausgeübt  werden.

Jeder  richterlichen  Entscheidung  sind  die  Gründe  derselben  beizufügen?.

3.  Unabhängigkeit  der  Gerichte“,

&amp;  193.  Die  Gerichte  sind  in  ihrer  Amtsführung  der  landesfürstlichen  Oberaufsicht®
  unterworfen,  jedoch  bei  der  Beurteilung  von  Rechtssachen,  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Kompetenz,  unabhängig.  Sie  entscheiden  daher  in  allen  Instanzen
mit  voller  Freiheit  der  Meinungen  und  werden  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  nötigenfalls
  durch  den  Beistand  der  Zivil-  und  Militärbehörden  geschützt.  Die  Strafurteile  der
Gerichtshöfe  bedürfen  keiner  Bestätigung  des  Landesfürsten,  doch  soll  die  Vollziehung
der  durch  das  Gesetz  bezeichneten  schweren  peinlichen  Strafen  nur  nach  landesfürstlicher
  Genehmigung  erfolgen*®.

4  Mitwirkung  der  Polizeigewalt.

$  194.  Die  Polizeigewalt,  selbständig  in  ihrem  Wirkungskreise,  leistet  zugleich
der  richterlichen  Beistand  bei  der  Sicherung  der  Rechte  der  Landeseinwohner  und  der

!  Zu  vergleichen  jetzt  $  15  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877.

?  Zu  vergleichen  jetzt  $  313  Z.  4  der  Zivilprozeßordnung,  $  34  in  Verbindung  mit  $  266  der
Strafprozeßordnung.

*  Zu  vergleichen  jetzt  $  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

5  Zu  vergleichen  jetzt  die  $$  76—84  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

®  Schon  beseitigt  durch  $  184  Abs.  2  der  Braunschweigischen  Strafprozeßordnung  vom
22.  August  1849  Nr.  36.  Zu  vergleichen  jetzt  die  $$  481  ff.  der  Reichsstrafprozeßordnung.