I.  Europa.  179  10.  Braunschweig.

Vollziehung  der  Rechtssprüche.  Bei  Vergehungen  verfolgt  auch  sie  den  Täter  und  wirkt
mit  zur  Ermittelung  des  Tatbestandes!.  Sie  richtet  nie  über  die  Tat?.

5.  Verwaltungshandlungen.

$  195.  Die  Verfügungen  aller  nicht  gerichtlichen,  d.  h.  der  Verwaltungsbehörden
  und  Beamten  innerhalb  des  denselben  angewiesenen,  von  der  Rechtspflege
getrennten  Wirkungskreises,  gehören  nicht  zur  Kompetenz  der  Gerichte  und  können
in  ihrer  Ausführung  von  denselben  nicht  gehemmt  werden?.

6.  Kompetenzkonflikte.

$  196.  Die  Beurteilung,  ob  eine  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  geeignet,
gebührt  zunächst  dem  Richter.  Erklärt  das  Gericht  sich  kompetent,  während  eine
Verwaltungsbehörde  dessen  Zuständigkeit  in  Zweifel  zieht,  so  darf  letztere  durch  eine
dem  Gerichte  zu  eröffnenden,  die  Gründe  anführenden  Einspruch  die  weitere  gerichtliche
  Verhandlung  hemmen.

Das  Nähere  über  das  in  solchen  Fällen  eintretende  Verfahren  soll  durch  ein
Gesetz  bestimmt  werden*®,

7.  Entschädigungsklage  gegen  den  Staat®.

$  197.  Die  Frage,  welche  Entschädigung  vom  Staate  demjenigen  gebühre,
welcher  durch  Handlungen  der  Regierungs-  und  Verwaltungsbehörden  in  seinen  wohlerworbenen
  Rechten  verletzt  ist,  fällt  ohne  Zulassung  eines  Kompetenzkonflikts
lediglich  der  Entscheidung  der  Gerichte  anheim.

Die  verfassungsmäßige  Erlassung  gesetzlicher  Vorschriften  kann  zu  keiner
anderen,  als  der  im  Gesetze  bestimmten  Entschädigung  berechtigen.

I  Zu  vergleichen  jetzt  $  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  die  $$  159,  161,  187  der
Strafprozeßordnung.

?  Siehe  jedoch  wegen  polizeilicher  Strafverfügungen  jetzt  $  453  der  Strafprozeßordnung
in  Verbindung  mit  $12  ff.  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausführung  der  deutschen  Prozeßordnungen,  vom
1.  April  1879  Nr.  12.

®  Die  Rechtsprechung  hat  jedoch  stets  ein  gerichtliches  Nachprüfungsrecht  der  Rechtmäßigkeit
  der  Verwaltungshandlungen  für  sich  in  Anspruch  genommen.  Siehe  das  Nähere  bei
Rhamm  a.e.0O.  S.  287,  288  Anm.  i  zu  $  195.

*  Zu  vergleichen  jetzt  das  Gesetz,  betr.  die  Bildung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung
von  Kompetenzstreitigkeiten  und  das  Verfahren  vor  demselben,  vom  1.  April  1879  Nr.  16;  zu
vergleichen  ferner  hinsichtlich  der  Verwaltungsstreitsachen  $  15  des  Gesetzes,  betr.  die  Verwaltungsrechtspflege,
  vom  5.  März  1895  Nr.  26.

8  Der  $  197  regelt  nur  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Ansprüche  aus  Verletzungen  durch
Handlungen  der  Regierungs-  und  Verwaltungsbehörden.  Die  Haftung  des  Staates  und  analog
die  der  Gemeinden  ist  im  Herzogtum  nur  für  einige  wenige  Fälle  gesetzlich  eingeführt.  Siehe  das
Nähere  in  den  Materialien  zu  den  Braunschweigischen  Ausführungsgesetzen  zum  BGB.,  amtliche
Ausgabe,  8.  26  ff.,  insbesondere  S.  28;  siehe  ferner  über  die  Auslegung  des  $  197  Rhamm  a.  a.  O.

8.  289,  290  Anm.  1—5  zu  $  197.
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