I.  Europa.  180  10.  Braunschweig.

8.  Rechtssachen  des  Fiskusl.

$  198.  Der  Fiskus,  als  der  Vertreter  aller  das  Vermögen  und  die  Einkünfte  des
Staats  betreffenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  ist  in  streitigen  Rechtssachen  den
ordentlichen  Gerichten  unterworfen?.  Die  Vollzichung  des  gerichtlichen  Erkenntnisses
wird  gegen  die  in  demselben  bezeichnete  Behörde  und  Kasse  verfügt.

9.  Beschränkung  der  Privilegien  des  Fiskus.

$  199.  Die  bisherigen  Vorrechte  des  Fiskus  in  Beziehung  auf  gerichtliche  Verfolgung
  seiner  Ansprüche  Privatpersonen  gegenüber  werden  hierdurch  aufgehoben?.

Ein  Vorzugs-  oder  stillschweigendes  Pfandrecht  behält  derselbe  nur  wegen
öffentlicher  Abgabent.
10.  Gleichheit  vor  dem  Richter‘.

$  200.  Alle  Landeseinwohner  sind  vor  dem  Richter  gleich.  Der  privilegierte
Gerichtsstand  ist  und  bleibt  abgeschafft®,
1l.  Rechtsschutz.

$  201.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter,  es  sei  in  bürgerlichen  oder
strafrechtlichen  Fällen,  entzogen’,  noch  sonst  an  der  Betretung  und  Verfolgung  des
Rechtsweges  vor  den  Gerichten  gehindert  werden.  Die  Justizkollegien  dürfen  jedoch
zu  Verhandlungen  und  Untersuchungen,  welche  dem  Urteilsspruche  vorhergehen,
einzelnen  Gerichtsmitgliedern  oder  einem  ihnen  untergeordneten  Gericht  Aufträge
erteilen;  auch  kann  die  Landesregierung  in  außerordentlichen  und  dringenden  Fällen,
wenn  die  Zahl  der  gewöhnlichen  Mitglieder  des  zuständigen  Gerichtes  nicht  ausreicht,
dieses  durch  Mitglieder  anderer  Gerichte  verstärken®,.

12.  Gesetzliche  Verfolgung.

$  202.  Jeder  Verhaftete  muß  binnen  24  Stunden  nach  seiner  Verhaftung  verhört,
  von  deren  gesetzlicher  Ursache  in  Kenntnis  gesetzt  und  im  Falle  der  Fortdauer
dieser  Ursache  ohne  Verzug  seinem  zuständigen  Richter  überliefert  werden.

Dieser  wird  dem  Antrage  des  Verhafteten  auf  Entlassung  gegen  genügende
Kaution  stattgeben,  dafern  nicht  dringende  Anzeichen  eines  schweren  peinlichen
Verbrechens  wider  ihn  vorliegen?.

1  Wegen  der  den  Fiskus  in  Prozessen  vertretenden  Behörden  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  291
Anm.  2  zu  $  198,  ferner  auch  —  insbesondere  wegen  des  sogenannten  Delegationsrechtes  des
Staatsministeriums  hinsichtlich  der  Vertretung  des  Fiskus  —  Zeitschrift  für  Rechtspflege  im
Herzogtum  Braunschweig  Bd.  55,  S.  33  ff.;  vgl.  ferner  oben  Anm.  5  zu  $  158.

3  Zu  vergleichen  jetzt  $  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung  vom  30.  Januar
1877.

3  Zu  vergleichen  die  $$  45,  928,  1936  BGB.  und  die  $$  9,  14,  112  des  Ausführungsgesetzes
zum  BGB.  vom  12.  Juni  1899  Nr.  36.

*  Zu  vergleichen  $  38  Abs.  5  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.  vom  12.  Juni  1899  Nr.  36.

&amp;  Zu  vergleichen  jetzt  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

®  Wegen  des  Landesherrn  siehe  oben  Anm.  1  zum  $3  N.L.-O.

°  Zu  vergleichen  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

°  Zu  vergleichen  $  2  ff.  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Abschnitt  IX  der  Strafprozeßordnung  ($  112  ff.).