I.  Europa.  181  10.  Braunschweig.

13.  Rechte  der  Angeschuldigten.

$  203.  Keinem  Angeschuldigten  darf  das  Recht  der  Beschwerdeführung
während  der  Untersuchung,  das  Recht  der  Verteidigung  oder  der  verlangte  Richterspruch
  versagt  werden!.

14.  Schutz  gegen  Verlängerung  der  Haft.

$  204.  Die  Gerichts-  und  Polizeibehörden  des  Landes,  welchen  der  verfassungsmäßige
  Schutz  der  bürgerlichen  Freiheit  zunächst  anvertraut  ist,  sind  in  den  Untersuchungen
  gegen  verhaftete  Angeschuldigte  dafür  verantwortlich,  daß  deren  Haft
nicht  länger  dauere,  als  die  Erforschung  der  Verbrechen  und  die  zu  sichernde  Anwendung
  der  Strafe  erfordert.  Besonders  wird  den  Obergerichten  die  Pflicht  auferlegt,
über  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  strenge  zu  wachen  und  Übertretungen  derselben
zu  ahnden?.

15.  Vergehen  im  Auslande.,

$  205.  Landeseinwohner,  welche  im  Auslande  strafbare  Handlungen  begangen
  haben,  können  im  hiesigen  Staatsgebiete  nicht  anders  zur  Untersuchung
und  Strafe  gezogen  werden,  als  insofern  jene  Handlungen  nach  gemeinem  deutschen
Kriminalrechte  mit  Strafen  bedroht  sind.

Gegen  Fremde,  welche  im  Auslande  Vergehen  begangen  haben,  können  die
hiesigen  Gerichte  nur  verfahren,  wenn  ein  Verbrechen  gegen  den  hiesigen  Staat  oder
gegen  Landeseinwohner  begangen  ist,  oder  zufolge  einer  von  der  Landesregierung
erhaltenen  Ermächtigung?.

16.  Auslieferung  der  Verbrecher.

&amp;  206.  Die  Auslieferung  von  Landeseinwohnern  an  fremde  Regierungen  findet

nicht  statt.

Die  Auslieferung  von  Fremden  an  auswärtige  Regierungen  darf  nicht  ohne  Genehmigung
  der  Landesregierung  geschehen.

Diese  wird  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Auslieferung  von  einer  Regierung
der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  verlangt  wird,  gegen  den  Auszuliefernden  von  der
zuständigen  Behörde  ein  Verhaftsbefehl  erlassen,  und  derselbe  entweder  Untertan  des
requirierenden  Staats  oder  eines  in  dessen  Gebiete  begangenen,  nach  gemeinem  deutschen
Kriminalrechte  mit  Strafe  bedrohten  Vergehens  beschuldigt  ist,  und  endlich,  wenn  die
requirierende  Regierung  gleiche  Grundsätze  gegen  den  hiesigen  Staat  befolgt.  "

Alle  diese  Bestimmungen  gelten  jedoch  nur  unbeschadet  der  Vollziehung  der
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  bereits  bestehenden  oder  künftig,  und  zwar  inı

  Zu  vergleichen  jetzt  insbesondere  $  114  Abs.  3,  137  ff.,  846  ff.  der  Strafprozeßordnung.
?  Zu  vergleichen  jetzt  $  123  der  Strafprozeßordnung.
®  Zu  vergleichen  die  $$  4—8  des  Reichsstrafgesetzbuches.